Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 581/1998 vom 20.10.1998

Änderung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.9.1998 einschließlich des Durchführungserlasses geändert. Die Änderungen beinhalten im wesentlichen

  • die Ergänzung des 27. GA-Rahmenplans, die einen vereinfachten Förderzugang in den Fällen vorsieht, in denen Investor und Nutzer nicht identisch sind (Vermietungstatbestand),
  • die Entscheidungen der EU-Kommission in den inzwischen abgeschlossenen Hauptprüfverfahren zum 24. Und 26. GA-Rahmenplan über die Einbeziehung immaterieller Wirtschaftsgüter in die Förderung (Nr. 5.22: bei KMU uneingeschränkt, bei Großunternehmen nur bis zu 25 % der Gesamtinvestition) und die Förderung von Telearbeitsplätzen (Nr. 5.36: grundsätzlich ja, aber maximal mit dem Fördersatz, der am Standort des Telearbeitsplatzes gilt),
  • die Entscheidung der EU-Kommission, daß der Gemeinschaftsrahmen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse künftig auch für die Regionalbeihilfen gilt, was de facto ein weitgehendes Förderverbot für gewerbliche Unternehmen im Nahrungsmittelsektor zur Folge hat,
  • Förderbeschränkung für gebrauchte Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien) außer bei Existenzgründungen und Übernahme von Stillegung bedrohter bzw. stillgelegter Betriebe entsprechend der GA-Regelung (bisher wurden hierfür ergänzend Mittel der Landesaufgabe eingesetzt),
  • Redaktionelle Änderungen, die dem besseren Verständnis der Richtlinien dienen,
  • Wünsche der Ressorts, insbesondere die Berücksichtigung der Ziele des Landschafts- und Naturschutzes (MURL) und der Gleichstellung von Frau und Mann (MFJFG),
  • Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften (Reduzierung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf mindestens 15 Stunden/Woche von bisher 18).

Im Durchführungserlaß sind keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Auf Wunsch des MFJFG sind allerdings einige Ergänzungen eingefügt worden, die – zunächst im Sinne einer Empfehlung – den Schwerpunkt "Frauenförderung" hervorheben.

Az.: III 450 – 46

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