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StGB NRW-Mitteilung 582/2002 vom 05.10.2002

Änderung des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrensrechts

Das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrensrechts vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2864) tritt am 1. November 2002 in Kraft. Hauptziel des Gesetzes ist es, zur Umsetzung der Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts auch in Bußgeldverfahren die konkrete Bedeutung der mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000 (BGBl. I Seite 1253) in die StPO eingeführten Regelungen zur Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, zur sonstigen Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke sowie zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für das Ordnungswidrigkeitenverfahren näher zu bestimmen. Diese Regelungen sind aufgrund der Generalverweisung in § 46 Absatz 1 OWiG bereits jetzt auch sinngemäß auf das Bußgeldverfahren anwendbar. Durch das Gesetz soll nun Rechtsklarheit geschaffen werden, wie genau die Anwendung zu erfolgen hat. Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Schriftstücke blinden oder sehbehinderten Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden müssen.

Dies erfolgt im Wesentlichen durch eine Änderung von § 49a OWiG sowie die Neueinfügung der §§ 49b bis 49d OWiG.

§ 49a OWiG (Verfahrensübergreifende Mitteilung von Amts wegen) wird neu gefasst und konkretisiert dadurch die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 479 StPO) für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die §§ 49b bis d enthalten im Wesentlichen ebenfalls Konkretisierungen zu Vorschriften der Strafprozessordnung. § 49b OWiG behandelt die verfahrensübergreifende Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke. § 49c OWiG regelt, unter welchen Voraussetzungen Daten gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen. § 49d OWiG enthält das Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen, wenn die Akten der Verwaltungsbehörde zum Zweck der Archivierung in einer die Urschrift ersetzenden Weise auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen wurden.

Durch Einfügung eines neuen Absatzes 8 an § 46 OWiG wird der durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2850) neu eingeführte § 191a GVG auch für das Bußgeldverfahren anwendbar und die Bundesregierung ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln. Nach § 191a GVG, der am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe einer vom BMJ zu erlassenden Rechtsverordnung verlangen, dass ihr die für sie bestimmten Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Auslagen hierfür werden nicht erhoben. Diese Vorschrift könnte je nach Ausgestaltung der Rechtsverordnung durch das BMJ zu Mehraufwand in Bußgeldverfahren gegenüber blinden oder sehbehinderten Personen führen.

Quelle: DStGB-Aktuell vom 6. September 2002

Az.: I/2 100-01

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