Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 359/2011 vom 22.07.2011

Änderung des NRW-Krediterlasses

Das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Runderlass „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)“ vom 09.10.2006 durch Änderungserlass vom 06.05.2011 geändert (Az.: 34-48.05.01/01-8/11). Der Änderungserlass ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17 vom 12. Juli 2011 bekannt gemacht worden und am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft getreten.

Mit dem Änderungserlass werden die Regelungen für die Kredite zur Liquiditätssicherung modifiziert. Nach dem neuen Erlass darf die Gemeinde für die Hälfte des Gesamtbestands an Krediten zur Liquiditätssicherung Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren vorsehen. Für ein weiteres Viertel am Gesamtbestand an Krediten zur Liquiditätssicherung dürfen Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren getroffen werden. Die jeweiligen Anteile dürfen nicht wesentlich überschritten werden.

Maßgeblich für die Berechnung dieser Umschuldungsmöglichkeiten ist der Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zum Ablauf des 31.12.2010.

Zinsvereinbarungen, die eine Laufzeit von fünf Jahren überschreiten, hat die Gemeinde zuvor mit der örtlichen zuständigen Kommunalaufsicht abzustimmen. Zu diesem Zweck hat sie die Aufsicht rechtzeitig von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und ihr mit Hilfe geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie die Maßgaben nach den betreffenden Regelungen des Erlasses erfüllt.

Az.: IV/1 912-03

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