Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 697/1999 vom 05.10.1999

Änderung des Landschaftsgesetzes NRW

Mit Schreiben vom 02. Juli 1999 hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen der Geschäftsstelle den Gesetzentwurf der Landesregierung (Stand: 21. Mai 1999) zur Änderung des Landschaftsgesetzes NW zur Stellungnahme übersandt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 18. August 1999 hat das Umweltministerium zugleich den Entwurf in seinen wesentlichen Eckpunkten vorgestellt. Der vorgelegte Entwurf bedeutet keine Gesamt-Novellierung des Landschaftsgesetzes. Diese soll erst dann erfolgen, wenn das Bundesnaturschutzgesetz einer Änderung zugeführt worden ist. Die Gesetzesnovelle dient insbesondere

- der Umsetzung der Vorgaben zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie im geänderten Bundesnaturschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl I, S. 823). Diese Änderungen finden sich in dem § 48 a ff. des Entwurfes;

- dem Ausbau des Vertragsnaturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Kooperationsprinzipes (§ 3 a des Entwurfes);

- der Verbesserung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 4 des Entwurfes);

- der Einführung eines Mitwirkungs- und Verbandsklagerechtes für die anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (§§ 12, 12 a und 12 b des Entwurfes;

- der Einführung eines Landschaftsprogrammes auf der Landesebene (§ 15 des Gesetzentwurfes;

- der Einführung einer der Rechtsprechung entsprechenden Entschädigungsregelung (§ 7 des Gesetzentwurfes);

- der Einführung eines Verzeichnisses über Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind und das durch die unteren Landschaftsbehörden zu führen ist (§ 6 Abs. 8 des Entwurfes).

Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und der der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund haben am 17.9.1999 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes eine 24seitige Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme kann im Intranet des NWStGB eingesehen und abgerufen werden. Insbesondere ist in der Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß die Einführung eines Mitwirkungs- und Verbandsklagerechtes für die anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 BNatSchG abgelehnt wird, weil hierdurch erhebliche Verfahrensverzögerungen erwartet werden und es nach wie vor an einer Rahmenregelung im Bundesnaturschutzgesetz fehlt. Im Hinblick auf die kommunale Abwasserbeseitigung sind in der Stellungnahme folgende Ausführungen gemacht worden:

1. Kanäle/Kläranlagen kein Eingriff in Natur und Landschaft:

"Wir regen an, bei der Änderung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 4 Abs. 3 LG NRW zusätzlich zu regeln, daß der Bau von Kläranlagen und Kanalleitungen keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Diese Maßnahmen dienen gerade dem Umweltschutz und vor diesem Hintergrund auch dem Naturschutz, weil hierdurch eine optimale Gewässerreinigung sichergestellt wird. Zumindest bitten wir in § 4 Abs. 3 LG NRW einen neuen Regeltatbestand des Inhaltes aufzunehmen, daß die Verlegung von Kanalleitungen bis zu einem Durchmesser von 250 mm von der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freigestellt wird, wenn oberirdisch keine Unterhaltungstrasse über der Kanalleitung freizuhalten ist. Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß in § 4 Abs. 3 Nr. 2 Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen und in § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW die Errichtung von bis zu zwei nahe bei einander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten, während dies für Kanalleitungen bis zu einem Durchmesser von 250 mm nicht gelten soll, selbst wenn nach der Verlegung der Kanalleitung auch oberirdisch keine Beeinträchtigung der Natur und Landschaft mehr feststellbar ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß zwischenzeitlich die Verlegung von Kanalleitung bereits durch unterirdische Vortriebsverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen ist oberirdisch überhaupt kein Eingriff in Natur und Landschaft mehr erforderlich, weil ein Kanalgraben nicht mehr ausgehoben werden muß"

2. Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände in § 12 Ziffer 7 des Gesetzentwurfs:

Unabhängig von der generellen Ablehnung einer Mitwirkungs- und Klagemöglichkeit für die anerkannten Naturschutzverbände ist zu § 12 Ziffer 7 des Gesetzentwurfs ergänzend folgendes vorgetragen worden: "Die in Ziff. 7 Buchst. c vorgesehene Beteiligungsmöglichkeit vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes ist zu streichen. Insbesondere dienen Abwasseranlagen zur Abwasserreinigung dem Natur- und Umweltschutz, so daß es vor diesem Hintergrund völlig überzogen ist, diese nun auch noch mit einem Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände zusätzlich zu belasten. Selbst die vorgesehene Beschränkung auf die Fälle, in denen im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 5 LWG NW), ist überzogen und abzulehnen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits bei Anlagen mit etwa 50.000 Einwohnerwerten durchzuführen ist.

Wir weisen nochmals darauf hin, daß die Mehrzahl der Bundesländer die Beteiligung auf die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BNatSchG beschränkt. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb eine derartig ausufernde Beteiligung der anerkannten Verbände nach § 29 BNaSchtG erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß wir erhebliche Verfahrensverzögerungen erwarten, weil nicht erkennbar ist, wie ein Naturschutzverband überhaupt die vorgesehene Vielzahl an Beteiligungen erledigen kann. Vor allem im Interesse der gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger sollten Genehmigungen nach § 58 Landeswassergesetz möglichst zügig und damit kostensparend abgewickelt werden. Hierzu gehört auch, daß abwassertechnische Maßnahmen nicht durch das Naturschutzrecht zeitlich und kostenmäßig zusätzlich belastet werden. Dies ist kontraproduktiv, weil insbesondere die Verlegung von Kanalleitungen sowie der Bau, Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen gerade dem Natur- und Umweltschutz dienen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits in bezug auf § 4 Abs. 3 LG NW vorgeschlagen, Kanalleitungen und Kläranlagen grundsätzlich nicht mehr als Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen bzw. zumindestens zu regeln, daß Kanalleitungen bis zu einem Durchmesser von 250 mm keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, wenn oberirdisch keine Unterhaltungstrasse freigehalten werden muß. Die in § 12 Nr. 7 Buchst. c getroffene Regelung wird jedenfalls von den Städten und Gemeinden als weitere Belastung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 53 Landeswassergesetz angesehen und deshalb insbesondere auch im Interesse der gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger kategorisch abgelehnt".

Die Geschäftsstelle wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren berichten.

Az.: II/2 60-12

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