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StGB NRW-Mitteilung 233/2005 vom 02.03.2005

Änderung des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung

Am 26.02.2005 ist das in Ablichtung beigefügte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes (GV. NRW. S. 44) in Kraft getreten. Die Landeswahlordnung wurde durch die in Ablichtung beigefügte Vierte Änderungsverordnung vom 28.02.2005 der Änderung des Landeswahlgesetzes angepasst. Die Verkündung erfolgt voraussichtlich am 04.03.2005 (GV.NRW. Ausgabe Nr. 6/2005). Eine Begründung zu der Änderungsverordnung ist ebenfalls beigefügt.

Auf Grund der vorgenannten Rechtsänderungen ist zu beachten:

1. Die Sperrfrist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts von drei Monaten ist entfallen. Wahlberechtigt nach § 1 Nr. 3 LWahlG ist nunmehr, wer mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Die Dreimonatsfrist beim passiven Wahlrecht bleibt bestehen (§ 4 Abs. 1 LWahlG). Entfallen ist § 1 Satz 2 (keine Geltung der bisherigen Dreimonatsfrist für nach NRW zurückgekehrte, hier früher Wahlberechtigte).

1.1 Die nach dem Stichtag (35. Tag vor der Wahl) bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten sind unverzüglich nach der Anmeldung - möglichst noch am Tag der Anmeldung - in das Wählerverzeichnis einzutragen (§§ 16 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, 10 Abs. 1 Satz 2 LWahlO). Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 LWahlO). Auf Grund dieses Hinweises können Wahlberechtigte, die entgegen der Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LWahlO) keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, beim Bürgermeister entsprechend nachfragen.

1.2 Wird der Bürgermeister darauf aufmerksam, dass eine nach dem Gesetz erforderliche Amtseintragung im Wählerverzeichnis unterblieben ist, so ist diese unverzüglich nachzuholen.

2. Nach der Neufassung des § 31 Abs. 4 LWahlG wird - vergleichbar § 39 Abs. 5 Bundeswahlgesetz - die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 LWahlG verliert. Die Briefwahlstimme wird aber ungültig, wenn der Wähler vor dem Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder aus dem Geltungsbereich des Landeswahlgesetzes verzieht.

2.1 Die Vermerke nach § 18 Abs. 8 Satz 4 LWahlO, der auf § 31 Abs. 4 des
Gesetzes Bezug nimmt, dürfen sich infolgedessen nicht mehr auf Fälle des Verlustes der Staatsangehörigkeit oder des Verziehens aus Nordrhein-Westfalen erstrecken. Insoweit gilt § 18 Abs. 8 Satz 1 bis 3 LWahlO. Werden Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und dieses im Negativverzeichnis (§ 18 Abs. 8 Satz 2) festzuhalten. Der Wahlbrief ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LWahlO auszusondern. Der Einsender wird nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 analog).

2.2 Wird dem Bürgermeister der Verlust des Wahlrechts außerhalb der in § 31
Abs. 4 LWahlG genannten Fälle bekannt (bei Fortzug aus dem Wahlgebiet insbesondere durch die melderechtlich vorgeschriebene Rückmeldung der Meldebehörde des Zuzugsortes), ist der betreffende Briefwähler in verfassungskonformer Auslegung der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, 16 Abs. 2 LWahlO von Amts wegen im Wählerverzeichnis zu streichen, da der Verlust des materiellen Wahlrechts offensichtlich ist. Wird der Briefwähler mangels Kenntniserlangung nicht im Wählerverzeichnis gestrichen und der Wahlbrief zugelassen, erfolgt die Zählung der Stimme nach Maßgabe der §§ 31 Abs. 3 LWahlG, § 54 Abs. 4 LWahlO.

Az.: I/2 024-60

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