Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 344/1997 vom 20.07.1997

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Innenministerium NW hat mit Schreiben vom 02.06.1997 die Geschäftsstelle über die Möglichkeiten der vorzeitigen Zurruhesetzung nach Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes des Bundes sowie auf der Grundlage des Entwurfs des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Nordrhein-Westfalen informiert. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Durch das am 01.07.1997 in Kraft tretende Reformgesetz vom 24.02.1997 ist die rahmenrechtliche Möglichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) vom 62. auf das 63. Lebensjahr hinausgeschoben worden. Das entsprechende Änderungsgesetz zum Landesbeamtengesetz wird derzeit konzipiert; darin ist vorgesehen, diese Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze zum 01.01.1998 in Kraft treten zu lassen. Ebenfalls durch das Reformgesetz ist zu Lasten von Beamten, die von dieser Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung Gebrauch machen, der bereits im Jahre 1989 beschlossene Versorgungsabschlag auf die Zeit ab dem 01.01.1998 vorgezogen worden (§ 85 Abs. 5 BeamtVG).

Dies bedeutet im einzelnen:

1. Beamte, die vor dem 02.01.1936 geboren wurden, können nach wie vor jederzeit auf Antrag in den Ruhestand gehen; sie werden mit keinem Versorgungsabschlag belastet.

2. Wenn - wie jetzt vorgesehen - der hier angesprochene Teil des Änderungsgesetzes zum LBG am 01.01.1998 in Kraft tritt, können Beamte, die nach dem 01.01.1936 geboren wurden, erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand treten; sie werden sodann mit einem Versorgungsabschlag belastet, der für Beamte des Geburtsjahrganges 1936 1,2% ihrer Versorgungsbezüge pro Fehljahr beträgt und für Beamte der folgenden Geburtsjahrgänge um 0,6 % pro Fehltag bis zum Höchstsatz von 3,16 % pro Fehljahr für den Geburtsjahrgang 1940 steigt.

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3. Schlußurlaub und Schlußteilzeit

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3.1 Beamte, denen vor dem 01.07.1997 nach der im Augenblick noch gültigen Fassung des § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt wurde, der bis spätestens 01.08.1997 angetreten ist, können nach wie vor mit dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Auch hinsichtlich der Abschlagsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG gilt dann das 62. Lebensjahr weiter als die für sie maßgebliche Antragsaltersgrenze unabhängig davon, ob sie sofort mit dem 62. Lebensjahr oder irgendwann später vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Demzufolge werden Beamte des Geburtsjahrgangs 1936 in diesen Sonderfällen nur mit einem Abschlag von 0,6 % pro Fehljahr belastet, der sich für die Folgejahrgänge jeweils um 0,6 % erhöht.

3.2 Für Beamte, denen vor dem 01.07.1997 nach der derzeitigen Fassung des § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um wenigstens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wurde und die diese Teilzeitbeschäftigung spätestens zum 01.08.1997 angetreten haben, gelten ebenfalls die vorstehenden Aussagen für beurlaubte Beamte. Für Beamte mit einer geringeren Freistellung gilt die neue Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) und demzufolge auch die "normale" Abschlagsregelung (vgl. vorstehend Ziff. 2).

4. Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes können nach wie vor ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und ohne Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Az.: I/1 043-02-0 wi/gt

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