Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 638/1998 vom 05.11.1998

Änderung des Landesabfallgesetzes

Nach dem derzeitigem Kenntnisstand der Geschäftsstelle wird der Umweltausschuß des Landtages den Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes am 11.11.1998 abschließend beraten. Es ist vorgesehen, daß der Landtag das neue Landesabfallgesetz in der Plenarsitzung am 18./19.11.1998 verabschiedet, damit ein Inkrafttreten des neuen Landesabfallgesetzes zum 1.1.1999 sichergestellt ist. In Ergänzung zum ursprünglichen Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 12/3143) sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

1. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:

"In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist; hierbei ist darauf zu achten, daß die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird".

Begründung: Die Ergänzung stellt klar, daß die Wahl des Behältervolumens dem § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht zuwider laufen darf.

2. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden."

Begründung: Es soll weiterhin die Möglichkeit offengehalten werden, wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen.

3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

"Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen."

Begründung: Redaktionelle Klarstellung. Die Art der Gebührenbemessung soll öffentliche Belange berücksichtigen. Dies ist insbesondere die Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung.

4. Im § 9 Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:

"Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren."

Begründung: Bei Eigenkompostierern entfallen die Kosten für das Einsammeln und Befördern biogener Abfälle sowie die mengenabhängigen Kosten für den Betrieb der Anlage zur Behandlung biogener Abfälle. Dies wird durch angemessene Gebührenabschläge berücksichtigt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Schaffung einer kommunalen Verwertungsinfrastruktur für Bioabfälle auch den Eigenkompostierern zunutze kommt, die bei diesen zu einer Reduktion der Kosten der Restabfallbeseitigung und auch zu einer Qualitätssicherung des Kompostes bei den Eigenkompostierern führen kann. Darüber hinaus können auch Eigenkompostierer die weiteren ggf. in Verbindung mit einer Bioabfallsammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehenden Leistungen ggfs. ohne separate Gebühr in Anspruch nehmen (z.B. Sammlung von Strauchabschnitt im Bringsystem). Die konkrete Höhe des Gebührenabschlags ergibt sich aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert.

"Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft".

Begründung: Es ist notwendig, daß das neue Landesabfallgesetz so rasch wie möglich in Kraft tritt, damit für die Städte, Gemeinden und Kreise eine verläßliche Grundlage für die notwendige Änderung der Abfallgebührensatzung geschaffen wird. Der seitens der Landesregierung vorgesehene Übergangszeitraum von mindestens drei Monaten für das Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitgleichen Anpassung der Zuständigkeitenregelungen ist nicht zwingend erforderlich. Die Zuständigkeitenregelungen lassen sich darüber hinaus grundsätzlich zeitnah ebenfalls bis zum Jahresende anpassen.

Die Geschäftsstelle wird die Mitgliedstädte und –gemeinden unverzüglich über die Verabschiedung des neuen Landesabfallgesetzes unterrichten, sobald diese erfolgt ist.

Gleichzeitig kann empfohlen werden, den Entwurf zu einer Abfallgebührensatzung auf der Grundlage des neuen Landesabfallgesetzes vorzubereiten. Selbstverständlich kann dieser Satzungsentwurf erst dann abschließend beraten und beschlossen werden, wenn der Landtag das neue Landesabfallgesetz endgültig beschlossen hat und das neue Landesabfallgesetz definitiv zum 1.1.1999 in Kraft.

Az.: II/2 31-06

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