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StGB NRW-Mitteilung 3/2005 vom 02.12.2004

Änderung des Ladenschlussgesetzes

Der Bundesrat hat einen Entwurf zur Änderung des Ladenschlussgesetzes verabschiedet. Danach sollen die Länder anstelle dieses Gesetzes eigene Regelungen erlassen können. Soweit landesrechtliche Vorschriften erlassen würden, wären dann die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes nicht mehr anwendbar. Für eine solche Freigabe ist hingegen ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Art. 125 a Abs. 2 GG erforderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung soll diese Thematik in der Förderalismuskommission zunächst beraten werden. Diesen Beschlüssen solle nicht vorgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund gilt das Ladenschlussgesetz dementsprechend uneingeschränkt weiter.

Az.: I/2 102-02

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