Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 740/2020 vom 12.11.2020

Änderung des KrWG (= Bundesabfallgesetz)

Am 29.10.2020 ist das Artikel-Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.) in Kraft getreten. Das Artikelgesetz beinhaltet folgende Rechtsänderungen:

  • Art. 1: Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz)
  • Art. 2: Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
  • Art. 3: Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
  • Art. 4: Änderung des Chemikaliengesetzes
  • Art. 5: Folgeänderungen, insbesondere der Gewerbeabfall-Verordnung (Art. 5 Abs.  2), der   Altfahrzeug-Verordnung (Art. 5 Abs. 3), der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (Art. 5 Abs. 4), der Nachweis-Verordnung (Art. 5 Abs. 5)

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) sind insbesondere folgende Änderungen erfolgt, die für die abfallentsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 17 Abs. 1, 20 KrWG, § 5 LAbfG NRW) von Bedeutung sind:

In § 3 Abs. 5 a KrWG 2020 wird neu definiert, was unter dem Begriff der Siedlungsabfälle zu verstehen ist. Zu den Siedlungsabfällen im Sinne des § 14 Abs. 1 KrWG (Förderung des Recyclings und sonstigen stofflichen Verwertung), § 15 Abs. 4 KrWG (Grundpflichten der Abfallbeseitigung), § 30 Abs. 6 Nr. 9 Buchstabe b KrWG (Abfallwirtschaftspläne) gehören gemäß § 3 Abs. 5 a Satz 1 KrWG gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

  1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
  2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Keine Siedlungsabfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 a Satz 2 KrWG Abfälle aus der

  • Produktion
  • der Landwirtschaft
  • der Forstwirtschaft
  • der Fischerei
  • Abwasseranlagen
  • Bau- und Abbruchabfälle und
  • Altfahrzeuge.

Die Definition der Siedlungsabfälle in § 3 Abs. 5 a KrWG dient unter anderem dazu, die Menge der Siedlungsabfälle zu bestimmen, für welche die in § 14 Abs. 1 KrWG genannten Quoten bezogen auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen zu erfüllen sind. Diese betragen:

  • ab dem 01.01.2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent
  • ab dem 01.01.2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent
  • ab dem 01.01.2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent
  • ab dem 01.01.2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

Gemäß § 15 Abs. 4 KrWG 2020 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung) darf die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Abfalldeponien spätestens ab dem 01.01.2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsaufkommens betragen.

Der zuständige, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG 2020 verpflichtet, folgende in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

  • Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
  • Kunststoffabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
  • Metallabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG);
  • Papierabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG);
  • Glasabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG);
  • Textilabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG)
  • Sperrmüll (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);
  • gefährliche Abfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Alttextilien gilt ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG);
  • die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Glas, Metall, Kunststoffen richtet sich nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) und ist dem privatwirtschaftlichen Dualen System zugeordnet. Dieses schließt es allerdings nicht aus, dass Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton über die kommunale Altpapiererfassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfasst werden;
  • die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten richtet sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätgesetz (ElektroG) und den dort geregelten Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 13, 14 ElektroG);
  • die getrennte Erfassung von Altbatterien richtet sich nach dem Batteriegesetz (BattG) und den dort geregelten Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 13 BattG).

Außerdem wird bei Bioabfällen, Kunststoffabfällen, Metallabfällen, Papierabfällen, Glasabfällen und Textilabfällen auf den § 9 KrWG 2020 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung) verwiesen. Insbesondere wird bei Bioabfällen und Glas auf die Regelungsvorgaben in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 sowie auf § 9 Abs. 4 KrWG 2020 Bezug genommen. In § 9 Abs. 3 KrWG 2020 ist neu geregelt worden, wann die getrennte Sammlung von Abfällen nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang muss unter anderem beachtet werden, dass eine getrennte Sammlung jedweder Abfälle - insbesondere durch grundstücksbezogene Holsysteme – Kosten verursacht, die einen Anstieg der Abfallgebühren zur Folge haben können und deshalb zu prüfen ist, ob ein grundstücksbezogenes Holsystem im Einzelfall bezogen auf die konkreten Abfälle und deren Mengenanfall pro Jahr als sinnvoll anzusehen ist. Alternativ sind auch Bringsysteme (z. B. Abgabe an einem Wertstoffhof oder am Bauhof) denkbar. Hinzu kommt, dass die Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung auch Auswirkungen auf das Erfassungssystem haben kann. Hierzu kann grundsätzlich auch eine sog. Inputsteuerung bezogen auf Abfallgefäße für bestimmte Abfallfraktionen gehören.

Az.: 25.0.2.1 qu

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