Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 673/2000 vom 20.11.2000

Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 (Az.: 3 C 4.00) zur abfallrechtlichen Bewertung von Abfallgemischen (siehe hierzu ausführlich: Mitt. NWStGB 2000, Nr. 445, S. 220, 221) haben die kommunalen Spitzenverbände eine dringende Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nochmals angemahnt, weil anderenfalls die Abfallüberlassungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen z.B. aus Industrie- und Gewerbebetrieben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) gegenüber den Städten und Gemeinden völlig ausgehöhlt wird und leerläuft. Hintergrund hierfür ist, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 (A.: 3 C 4.00), wonach auch Gemische aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfallen zur Verwertung" insgesamt als "Abfall zur Verwertung" angesehen werden können, wenn das Abfallgemisch der Qualität und der Menge nach (im entschiedenen Fall: 75 %) "Abfalle zur Verwertung" enthält. Etwas anderes gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht nur dann, wenn der Vorwurf der "Etikettenschwindelei" berechtigt ist, d.h. wenn der Anteil an verwertungsfähigem Abfall bei dem Abfallgemisch sehr gering ist, so daß angenommen werden muß, die gewählte Art und Weise der Entsorgung diene vorrangig dem Zweck, der Abfallüberlassungspflicht gegenüber den Städten und Gemeinden als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu entgehen.

Die 55. Umweltministerkonferenz der Bundesländer hat sich am 25./26.Oktober 2000 in Berlin mit der Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) beschäftigt. Hierzu sind von der 55. Umweltministerkonferenz folgende Vorschläge zum weiteren Verfahren gemacht worden:

1. Die Umweltministerkonferenz ist weiterhin der Auffassung, daß die Abgrenzung Verwertung/Beseitigung in rechtsverbindlicher Form präzisiert werden soll. Sie bekräftigt ihre Auffassung, daß es stoffstrom- und verfahrensspezifischer Verordnungen - auf umfassender gesetzlicher Grundlage bedarf. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bestimmter Abfälle ist dadurch zu gewährleisten, daß diese nur unter der Voraussetzung der Erfüllung konkreter Stoffeigenschaften in bestimmten technischen Verfahren eingesetzt werden dürfen, die wiederum festzulegende Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die Umweltministerkonferenz hält weiterhin unter Bezugnahme auf ihre am 27./28. Oktober 1999 (53. UMK TOP 14 - 17, Ziffer 3) gefaßten Beschluß eine verbindliche untergesetzliche Konkretisierung in den Bereichen Altöl, Altholz, Bergversatz, Bauabfälle sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle für erforderlich. Die Umweltministerinnen, -minister und -senatoren der Länder bitten den Bundesumweltminister, die Länder frühzeitig an der Erarbeitung entsprechender Verordnungsentwürfe zu beteiligen und die Verordnungsentwürfe bis zum Sommer 2001 dem Bundesrat zuzuleiten.

2. Darüber hinaus bekräftigen die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder ihre Bitte an den Bundesumweltminister sich auf EG-Ebene weiterhin

- für die dringende Fortentwicklung von Kriterien zur Abgrenzung von Abfallbeseitigung und Abfallverwertung sowie

- für die EG-rechtliche Normierung von Anforderungen an eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf einem hohen Umweltschutzniveau einzusetzen.

3. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder, bitten den Bundesumweltminister, zur Erörterung der EU-rechtlichen Zulässigkeit von Andienungs- und Überlassungspflichten für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bzw. gemischte Siedlungsabfälle auf der Grundlage des von den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Gesetzentwurfes eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden einzurichten. Auf der Grundlage der Erörterung dieser Arbeitsgruppe wird die Umweltministerkonferenz das Gespräch mit der Europäischen Kommission suchen, um auf dieser Grundlage aus Gründen der Planungssicherheit der Kommunen zu erörtern, unter welchen Umständen hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die Stoffe zur Verwertung und zur Beseitigung enthalten, überlassungspflichtig gemacht werden können. Das Gespräch soll Ende Januar 2001 stattfinden. Der Bundesumweltminister lädt hierzu ein.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 31-02-5

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search