Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 639/2007 vom 21.09.2007

Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit der Gemeindeordnungsreform in Art. 10 des Gesetzes die Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen. Mit diesen Änderungen werden zum Teil langjährige Forderungen des Städte- und Gemeindebundes NRW in geltendes Recht umgesetzt.

Die Änderungen des Kommunalabgabengesetzes stellen sich wie folgt dar:

1. In § 1 Abs. 1 KAG wird als neuer Satz 2 angefügt:

„Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114 a der GO und für gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.“

Durch diese Neuregelung wird klargestellt, dass Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114 a der Gemeindeordnung und gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ermächtigt sind, auf der Grundlage eigener Abgabensatzungen Gebühren und Beiträge zu erheben.

2. In § 3 KAG wird als neuer Abs. 3 angefügt:

„Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den lfd. Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.“

Bisher haben etliche Kommunen eine Vorauszahlung auf eine künftige Steuerschuld im Bereich der Vergnügungssteuer erhoben, um nicht das Insolvenzrisiko eines Schuldners tragen zu müssen. Diese Praxis ist durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2007 (Az.: 14 B 1518/06) in Zweifel gezogen worden. Durch die jetzt getroffene Neuregelung wird den Kommunen durch entsprechende ortsrechtliche Regelung die Möglichkeit eröffnet, Vorauszahlungen als Sicherheit zu verlangen.

3. In § 6 KAG wird nach Abs. 4 als neuer Abs. 5 eingefügt:

„Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

Hier wird endlich eine Forderung des StGB NRW umgesetzt, die wir nach entsprechender Beschlussfassung im Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft wiederholt mit Vertretern des Innenministeriums sowie des Landtags diskutiert haben. Durch die Qualifizierung von grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Grundstückslast wird das kommunale Forderungsmanagement deutlich gestärkt, da Forderungsausfälle in Zukunft vermieden werden können. Mit der Qualifizierung der Benutzungsgebühren als öffentliche Grundstückslast entstehen dingliche Sicherungsrechte. Durch bevorrechtigte Befriedigung in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) und Absonderung in der Insolvenz (§ 49 Insolvenzordnung) werden die Kommunen besser gestellt.

Die neue Regelung ergänzt § 8 Abs. 9 KAG NRW, durch den bisher die Straßenausbau- und Kanalanschlussbeiträge als öffentliche Grundstückslast qualifiziert werden. Entsprechende Regelungen für grundstücksbezogene Gebühren bestehen bereits in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland.

Der Gesetzgeber hat sich unserer Einschätzung angeschlossen, wonach durch einen Vergleich der Realisierungsquote der Gebühren mit der Quote der bereits bevorrechtigten Grundsteuer kommunale Mehreinnahmen prognostiziert werden können. Demnach sind landesweit jährlich Mehreinnahmen in zweistelliger Millionenhöhe zu erwarten.

Die übrigen Änderungen in dem KAG sind redaktioneller Natur. So wird in § 12 ein Verweis auf § 164 Abgabenordnung (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) aufgenommen, um die in § 3 KAG vorgesehene Änderung (Steuervorauszahlung) abzusichern. Die Änderungen werden am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nach Mitteilung des Innenministeriums Mitte Oktober zu rechnen.

Az.: IV/1 940-01 / 952-00

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