Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 666/2020 vom 12.10.2020

Änderung des Grundgesetzes - Art. 104a und 143h - in Kraft getreten

Das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 104a und 143h)“ vom 29.09.2020 ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I 2020, ausgegeben am 07.10.2020, S. 2048 in Kraft getreten.

Art. 104a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.“

Außerdem wurde folgender Art. 143h eingefügt:

„Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.“

Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Art. 143h tritt am 30.12.2020 außer Kraft.

Az.: 41.0.1-001/012

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