Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 586/1999 vom 05.09.1999

Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Anfang August 1999 hat der Bundesfinanzminister (BMF) den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) zugeleitet. Danach ist folgendes vorgesehen:

1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Sockelbeträge für die künftige Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sollen auf der Basis der jüngsten Einkommensteuerstatistik angepaßt werden. Vorgesehen ist die Anpassung um eine Stufe nach oben. Damit würde sich die Sockelbetragsgrenze von derzeit 40.000/80.000 DM (Ledige/Verheiratete) in den alten Ländern auf 50.000/100.000 DM erhöhen.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist nach Artikel 106 Abs. 5 Grundgesetz anhand der Einkommensteuerleistungen der Einwohner der einzelnen Gemeinden auf die Gemeinden zu verteilen. Unter Anwendung der geltenden Sockelbeträge nach § 3 GFRG hat sich durch die Einkommensentwicklung eine Schieflage zugunsten derjenigen Gemeinden ergeben, in denen geringere durchschnittliche Einkommen erzielt werden. Diese Entwicklung ist anhand der Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes auf der Basis der jüngsten Einkommensteuerstatistik ersichtlich. Um den Zielen der Gemeindefinanzreform zu entsprechen und die Schieflage zu beheben hält das BMF eine Sockelbetragsanhebung im genannten Sinne um eine Stufe für erforderlich. Hierzu hat am 12. August 1999 eine Sitzung im BMF mit Vertretern von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden stattgefunden. Die Ländervertreter waren sich einig, daß eine Anhebung der Sockelgrenzen in den alten Ländern sachgerecht ist. Nach den Berechnungen ergäbe sich in Relation zu den Einkommensteuerleistungen der Bürger auch bei dieser Sockelgrenze von 50.000/100.000 DM immer noch eine bessere Stellung der kleineren Gemeinden. Der Vorschlag, eine Anhebung der Sockelgrenzen auf 60.000/120.000 DM vorzunehmen, wurde nach kurzer Diskussion der Ländervertreter fallen gelassen, da sich dadurch regionale Unterschiede verstärken würden und Strukturunterschieden der Gemeinden nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte.

Der DStGB hat sich mit Unterstützung seiner Landesverbände gegen eine Erhöhung ausgesprochen und darauf verwiesen, daß die Umverteilungseffekte aus der Sockelbetragsanhebung durch die Effekte der geänderten Umsatzsteuerverteilung (siehe nachfolgend) verstärkt würden. Der Vertreter des DST sprach sich für eine Anhebung der Sockelbeträge aus.

2. Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen

Seit dem 1. Januar 1998 wird die Gewerbekapitalsteuer nicht mehr erhoben (Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 27. Oktober 1997). Als Ersatz für die Steuerausfälle erhalten die Gemeinden – nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung – einen Anteil in Höhe von 2,2 v.H. am Aufkommen der Umsatzsteuer. Die Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer erfolgt in den alten Ländern nach einem Übergangsverteilungsschlüssel, der zu 70 v.H. auf dem Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1990 bis 1996 und zu 30 v.H. auf der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Durchschnitt der Jahre 1990 bis 1995 beruht. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, für die Zeit ab dem Jahr 2000 auf der Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik sowie der Körperschaftsteuerstatistik 1995 einen endgültigen, fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel festzulegen, ist nicht realisierbar. Die zusätzlichen Angaben durch die Unternehmen im Rahmen der genannten Steuerstatistiken 1995 waren so unvollständig und fehlerhaft, daß eine Auswertung zu keinen brauchbaren Ergebnissen geführt hätte. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Übergangsregelung für die Jahre 2000 bis 2002.

Das daraufhin geänderte Gemeindefinanzreformgesetz sieht vor, die Übergangsregelung für 1998 und 1999 im Jahre 1999 mit Wirkung für die Jahre 2000 bis 2002 einer Prüfung zu unterziehen. Grundlage hierfür sollen die in den alten Ländern 1999 vorliegenden Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995 sein, die erstmals eine gemeindescharfe Verteilung der Gewerbekapitalsteuer nachweisen. Um Zufälligkeiten auszuschließen, sollen ergänzend im künftigen Übergangsschlüssel auch die bisherigen Schlüsselkomponenten herangezogen werden. Dazu sollen die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit aktuellen Daten bis 1998 und zum Gewerbesteueraufkommen bis 1997 fortgeschrieben werden.

Innerhalb der kommunalen Familie umstritten ist die Frage, mit welcher Gewichtung das Gewerbekapitalsteueraufkommen einbezogen wird, welches aus der Veranlagung 1995 mit dem durchschnittlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 ermittelt wird. Das BMF schlägt vor, den künftigen Verteilungsschlüssel aus zwei Schlüsselkomponenten zusammenzusetzen: Die erste Schlüsselkomponente würde mit einem Anteil von 60 v.H. gewichtet und sich aus den bisherigen Komponenten Gewerbesteueraufkommen und Beschäftigtenzahl im internen Verhältnis 70 : 30 zusammensetzen. Die zweite Schlüsselkomponente wäre das Gewerbekapitalsteueraufkommen mit einer Gewichtung von 40 v.H.. Das BMF sieht das Gewichtungsverhältnis beider Schlüsselkomponenten insoweit als einen Kompromiß an, als es den für 1998 vor allem bei kleineren und gewerbesteuerschwachen Gemeinden durch Überkompensation der Gewerbekapitalsteuerausfälle entstandenen Besitzstand teilweise erhält. Zum anderen wäre nach Auffassung des BMF das Gewerbekapitalsteueraufkommen, wenn die entsprechenden Daten bereits 1997 bekannt gewesen wären, im Interesse einer besitzstandswahrenden Lösung von Anfang an in den seit 1998 geltenden Schlüssel einbezogen worden.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich in dem o.g. Gespräch wiederum im Einvernehmen mit den Landesverbänden für eine Gewichtung des Gewerbekapitalsteueraufkommens lediglich im Umfang von 20 v.H. ausgesprochen. Durch eine höhere Gewichtung würden sich erhebliche Umverteilungswirkungen zugunsten der steuerstarken Gemeinden ergeben. Zum zweiten ist in diesem Zusammenhang auf die Strukturverschiebung im Gemeindefinanzsystem durch das eben in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz hinzuweisen. Durch dessen Steuerrechtsänderungen haben die Gemeinden mit erheblichen Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer zu rechnen, wo hingegen der Ausgleich im überwiegenden Umfange vor allem bei der Gewerbesteuer anfallen soll. Negativ betroffen wären also vor allem steuerschwache Gemeinden. Sie hätten erhebliche Einkommensteuerausfälle zu verkraften ohne einen adäquaten Ausgleich bei der Gewerbesteuer. Der kreisfreie Raum hat sich für eine möglichst hohe Gewichtung des Gewerbekapitalsteueraufkommens ausgesprochen.

Die abschließenden Stellungnahmen der Länder werden bis 03.09.1999 erwartet. Die zweite Beratung des Entwurfs zur Änderung des GFRG ist im Bundestag für den 17. Dezember 1999 vorgesehen. Das geänderte Gesetz soll Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten.

Az.: IV-921-03; 922-01/0

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