Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 405/1996 vom 20.08.1996

Änderung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem NWStGB einen Entwurf zur Änderung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Der Entwurf sieht u.a. vor, die Gebührenfreiheit für kreisangehörige Gemeinden nach Nr. 2.4 Gebührenverzeichnis aufzuheben und statt dessen eine ermäßigte Gebühr einzuführen. Darüber hinaus soll eine Abrechnung nach ermäßigten Gebühren nicht mehr in Betracht kommen, wenn kreisangehörige Gemeinden berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen.

Geschäftsführendes Präsidialmitglied Heinrichs hat sich in einem Schreiben an Innenminister Kniola gegen die Einführung von Gebühren gewandt. Einen Auszug dieses Schreibens geben wir Ihnen zur Kenntnis.

"In einer Besprechung mit dem zuständigen Referat hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund deutlich gemacht, daß die vorgesehenen Änderungen des Gebührenverzeichnisses mit für die Gemeinden nicht tragbaren Kosten verbunden sind. Als Folge wurden eine pauschalierte Jahresgebühr eingeführt und die Höhe der Gebühren erheblich gesenkt. Dennoch bin ich der Ansicht, daß die Aufhebung der Gebührenfreiheit für kreisangehörige Gemeinden jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angemessen ist. Ausdrücklich möchte ich Sie daher um Prüfung bitten, ob nicht von einer entsprechenden Änderung des Gebührenverzeichnisses abgesehen werden kann.

Die flächendeckende Bereitstellung und Laufendhaltung der digitalen Katasterkarte durch die Katasterämter der Kreise ist Teil einer "Daseinsvorsorge", die aus den allgemeinen Deckungsmitteln des Kreishaushaltes, also insbesondere den Kreisschlüsselzuweisungen und der Kreisumlage finanziert wird. Wenn die Gemeinden nun in Zukunft für die Benutzung des automatisierten Liegenschaftskatasters Gebühren zahlen sollen, so verringert sich der Zuschußbedarf um diesen Betrag und somit auch die Höhe der allgemeinen Kreisumlage. Die Finanzierung des Katasters durch Gebührenerhebung müßte daher an die Stelle der pauschalen Finanzierung durch die Kreisumlage gesetzt werden. Wenn die Kreise also zusagen, die Entlastung aus der zusätzlichen Gebühreneinnahme in vollem Umfang bei der Festlegung der Kreisumlage weiterzugeben, so wäre aus Sicht des NW Städte- und Gemeindebundes gegen die Einführung der Gebühren nichts einzuwenden. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen aber, daß dies wenig realistisch ist.

Desweiteren ist zu bedenken, daß bisher nur wenige Gemeinden Zugriff auf das automatisierte Kataster haben. Geplant ist jedoch, die Kommunen möglichst flächendeckend auf das automatisierte Verfahren umzustellen. Dies geschieht häufig durch sachliche, personelle sowie hohe finanzielle vorbereitende und begleitende Unterstützung durch die Kommunen und die Versorgungsträger. Hinzu kommt, daß das Kataster nicht statisch ist, die Städte und Gemeinden tragen durch ihr tägliches Messungsgeschäft zur Aktualisierung und Richtigstellung des Katasters bei. Das heißt, die Kreise halten hier nicht einseitig eine Leistung für die Kommunen vor, sondern profitieren selbst von den Messungsarbeiten der Städte und Gemeinden vor Ort. Sollte es nun zu der Einführung von Gebühren für die Benutzung des automatisierten Katasters kommen, wird es für die Kommunen kaum noch einen Anreiz geben, sich auf das automatisierte Verfahren umzustellen. Dies wiederum könnte sich zu Lasten eines bürgernahen Service auswirken.

Auch der von Ihrem Haus vorgetragenen Begründung der Gebühreneinführung mit dem Gedanken der Budgetierung kann ich nicht folgen. Der Budgetierungsgedanke betrifft lediglich die interne Organisation einer Behörde, nicht jedoch das Verhältnis zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften. Selbst wenn man den Gedanken der Budgetierung auch zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden anwenden wollte, wäre eine Gebührenerhebung für die Benutzung des automatisierten Katasters derzeit verfrüht, weil dann im Gegenzug auch die Gemeinden von den Kreisen Gebühren für Leistungen an die Kreise erheben müßten. Bisher hat erst ein Teil der Kommunen die Budgetierung eingeführt, noch länger dürfte es dauern, bis die Gebietskörperschaften sich gegenseitig Leistungen in Rechnung stellen werden. Zu bedenken ist ferner, daß die Gebührenerhebung zwischen Gebietskörperschaften jedenfalls im Grundsatz auch nicht der Regelung des § 8 GebG NW entsprechen würde, die abgesehen von Ausnahmen von einer grundsätzlichen Gebührenfreiheit ausgeht.

Sofern Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Gebührenfreiheit dennoch aufheben wollen, bitte ich einen Hinweis bei der Änderung der Vermessungsgebührenordnung NW dahingehend aufzunehmen, daß zwischen Kreisen und Kommunen geschlossene Kostentragungsvereinbarungen von der Änderung des Gebührenverzeichnisses unberührt bleiben."

Az.: III/3 671 – 60

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