Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 450/2000 vom 05.08.2000

Änderung des Gebührengesetzes NRW

Durch mehrere Mitgliedsstädte und -gemeinden ist die Geschäftsstelle darauf aufmerksam gemacht worden, daß verschiedene Bezirksregierungen Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Verwaltungsgebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erheben, sofern abwasser- bzw. wasserrechtliche Genehmigungen an die Gemeinden erteilt werden. Die Geschäftsstelle weist hierzu auf folgendes hin:

Die Verwaltungsgebührenerhebung geht zurück auf die Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durch Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes NRW vom 15.06.1999 (1. ModernG NRW, GVBl. NRW S. 385). Durch diese am 14.7.1999 in Kraft getretene Gesetzesänderung ist der § 8 des Verwaltungsgebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) geändert worden. Die Änderung betrifft u.a. § 8 GebG NRW "Persönliche Gebührenfreiheit". Dort heißt es, daß u.a. die Gemeinden gem. § 8 Abs. 1 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit sind, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Nach § 8 Abs. 2 GebG NRW tritt diese Befreiung nicht ein, wenn Gemeinden berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Die Änderung ist damit begründet worden, daß zukünftig auch solche Fälle erfaßt werden sollen, in denen die Gebühr nicht wie in der Vergangenheit unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden soll. Nunmehr braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, daß die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Die von der Gemeinde zu zahlende "Genehmigungsgebühr" (z.B. für die Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach Ziffer 28.1.2.1 – Gebühr von 0,1 v.H. des Wertes der Benutzung des Gewässers mindestens jedoch 150 DM) kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. Vor diesem Hintergrund sind Verwaltungsgebühren zu erheben:

- gemäß § 8 Abs. 1 GebG NRW, wenn die Amtshandlung die wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Stadtwerke AG) der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde betrifft.

- gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW, wenn die Gemeinden die Abwasserbeseitigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durchführen, soweit sie Dritte (z.B. die Anschlußnehmer/Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung) mit den von ihnen zu zahlenden Verwaltungsgebühren über die Benutzungsgebühren belasten können.

Ausgehend hiervon ist es nunmehr gleichgültig, in welcher Rechtsform die Abwasserbeseitigung durchgeführt wird. Die Konsequenz besteht darin, daß etwa hinsichtlich der Genehmigungen nach § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Landeswassergesetz NRW und der Erlaubnisse gem. § 7 und 7 a Wasserhaushaltsgesetz Verwaltungsgebühren erhoben werden können (siehe hierzu die Ziffern 28.1.5.3, 28.1.5.4 und 29.1.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, SGV. NRW. Nr. 2011). Dies gilt jedenfalls für Anträge, die nach dem 14.07.1999, also nach dem Inkrafttreten des Ersten Modernisierungsgesetzes (1. ModernG NRW, GVBl. NRW 1999 S. 385) bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, so daß für Genehmigungs- und Erlaubnisanträge, die nach dem 14.07.1999 gestellt wurden, Gebühren auch nachträglich berechnet und festgesetzt werden können. Dies folgt auch aus § 11 Abs. 1 GebG NRW. Danach entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach - soweit ein Antrag notwendig ist - mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Voraussetzung für den Wegfall der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 GebG NRW ist allerdings, daß die erhobene Verwaltungsgebühr durch die Gemeinden auf Dritte abgewälzt werden können. Dies ist von der Behörde zu prüfen, die die Verwaltungsgebühr erhebt, denn sie muß unter anderem feststellen ob eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 GebG NRW besteht oder diese nach § 8 Abs. 2 GebG NRW wegen der Möglichkeit der Abwälzung der von der Gemeinde zu zahlenden Verwaltungsgebühr auf Dritte entfällt. Kommunalabgabenrechtlich dürften Verwaltungsgebühren dann zu den betriebsnotwendigen Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung gehören, wenn und soweit die Genehmigung von der Gemeinde benötigt wird, um die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht (§ 18 a WHG i.V.m. § 53 LWG NRW) für Schmutz- und Regenwasser (Abwasser i.S.d. § 51 Abs. 1 LWG NRW) im Rahmen der von ihr betriebenen gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zu erfüllen. Gebührenrechtlich sind Kosten jedenfalls dann grundsätzlich betriebsbedingt, wenn es sich um Kosten handelt, die durch die Abwasserbeseitigung verursacht werden.

Die im einzelnen von den Gemeinden zu zahlenden Verwaltungsgebühren können auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVGebO NW) berechnet werden (SGV.NRW. Nr. 2011). Die einzelnen Gebührentarife ergeben sich aus der Ziff. 28 (wasser-, abfall- und abgabenrechtliche Angelegenheiten).

Die Geschäftsstelle bittet die Mitgliedsstädte und -gemeinden um Mitteilung, in welcher Größenordnung im konkreten Einzelfall Gebühren erhoben werden, um abschätzen zu können, welche Auswirkungen sich durch die Änderung des § 8 Abs. 2 Gebührengesetz NRW auf die Abwasserbeseitigungsgebühren erwarten lassen, weil bislang für entsprechende abwasser- und wasserrechtliche Genehmigungen keine Verwaltungsgebühren erhoben worden sind.

Az.: II/2 24-28

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search