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StGB NRW-Mitteilung 140/1997 vom 20.03.1997

Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Der Landtag hat am 31.01.1997 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und Grünen in zweiter Lesung verabschiedet (Drs. 12/1722 und 1725). Inhalt des Fünften Gesetzes zur Änderung des FlüAG ist die rückwirkende Zuweisung der erhöhten Gesamtpauschale in Höhe von 675,00 DM monatlich auch für Bürgerkriegsflüchtlinge ab dem 01.01.1997. Weiterhin wurde für die - in § 4 Abs. 2 FlüAG geregelte - Betreuungspauschale eine Zweckbestimmung mit dem Inhalt aufgenommen, die Pauschale in Höhe von 30,00 DM monatlich ausschließlich für die soziale Betreuung der Flüchtlinge zu verwenden. Damit beschränkt sich das 5. Änderungsgesetz weitestgehend darauf, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofs NW aus den Urteilen vom 09. Dezember 1996 über die Verfassungsbeschwerden gegen das Ausführungsgesetz zum AsylbLG, das FlüAG und das LAG nachzukommen.

Zwar hatte die Geschäftsstelle noch vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens mit Schreiben vom 17.01.1997 die Landesregierung aufgefordert, die Kostenpauschale rückwirkend zum 01.01.1995 anzuheben, die dreijährige Befristung der Erstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge zu korrigieren und schließlich die viermonatige Befristung der Kostenerstattung für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber an die tatsächliche Verweildauer anzugleichen. Leider hat die Landesregierung aber weder die Forderungen aufgegriffen, noch die kommunalen Spitzenverbände über die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens in Kenntnis gesetzt bzw. diese daran beteiligt.

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des FlüAG ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.2.1997 (Nr. 5) verkündet worden. Es tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Übergangsregelung in Artikel II des Gesetzes sieht vor, daß die Nachzahlung für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina spätestens zum ersten Tag des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats erfolgt.

Die Landesregierung geht davon aus, daß durch die Gesetzesänderung für das Land alleine im Jahr 1997 Mehrkosten in Höhe von 144,84 Mio. DM enstehen. Die um diesen Betrag erhöhte Zuwendung an die Gemeinden für die ihnen durch das Ausführungsgesetz zum AsylbLG übertragenen Aufgaben ist das positive Ergebnis der in diesem Punkt erfolgreichen Verfassungsbeschwerden.

Az.: I/3-807-3

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