Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 126/2017 vom 20.12.2016

Änderung des Bundeswaldgesetzes vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 15.12.2016 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (Drucksache 18/10456) unverändert angenommen und der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 16.12.2016 zugestimmt. Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes zur gebündelten Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg (siehe StGB NRW-Mitteilung 811/2016 vom 29.11.2016). Danach steht die zentrale Vermarktung unter dem Dach der staatlichen Forstverwaltung im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht und stellt einen Kartellrechtsverstoß dar.

Aus kommunaler Sicht sind die neuen Regelungen zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit hinsichtlich der dem Holzverkauf vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen schaffen und die im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abgrenzen. Ziel der Regelungen ist es, die Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch staatliche Forstverwaltungen in den Bundesländern auch in Zukunft zu gewährleisten.

Private und kommunale Waldbesitzer demnach auch künftig die Möglichkeit haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder - soweit sie dies wünschen - durch das fachkundige Personal der staatlichen Forstverwaltung betreuen zu lassen. Mit der Gesetzesnovelle wird der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote der Länder für kleinere private und kommunale Waldeigentümer kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und weiterhin aufrechterhalten werden können. Um die im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wurde in § 46 Bundeswaldgesetz neu definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind.

Nach der Neufassung von § 46 BWaldG enthält Absatz 1 die unwiderlegliche Vermutung, dass für der Holzvermarktung vorgelagerten forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB erfüllt sind.

§ 46 Abs. 2 BWaldG enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegbare Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV grundsätzlich - soweit es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, eine solche Regelung zu treffen - gegeben sind.

 § 46 Abs. 3 BWaldG sieht vor, dass die getroffenen Regelungen evaluiert werden. In einem fortlaufenden Review-Prozess, der sowohl die strukturellen Entwicklungen im Forstsektor als auch die maßgeblichen kartellrechtlichen Weichenstellungen einbezieht, soll die Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzungen in den 16 Bundesländern überprüft werden. Hierüber ist dem Bundestag zu berichten und Änderungsvorschläge zu unterbreiten, damit gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Dies wäre z.B. dann angezeigt, wenn die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen wider Erwarten indirekt die Bildung oder Entwicklung von Forstbetriebsgemeinschaften behindern würden.

Die Regelung in § 46 BWaldG berührt nach Auffassung der Bundesregierung in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. In der Begründung zum Gesetzentwurf  wird hierzu ausgeführt, dass es auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen bleibe, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und -pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen würden lediglich flankiert.

Die Forst- und Holzbranche blickt nun mit Spannung auf die zweite Verhandlungsrunde im Kartellverfahren Baden-Württemberg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 11.01.2017.  In der ersten mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 folgte das OLG weitgehend der Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Holzlistenerstellung, eigentlicher Holzverkauf und Fakturierung unstreitig unternehmerische Tätigkeiten und die dem Holzverkauf vorgelagerten forstlichen Maßnahmen ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der von Bundestag und Bundesrat unverändert beschlossene Gesetzentwurf (Drucksache 18/10456) steht StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliedsbereich des Internetangebots des StGB NRW unter Fachinfo und Service / Fachgebiete / Umwelt, Abfall und Abwasser / Forstrecht zum Herunterladen zur Verfügung.

Az.: 26.1-001/001 gr

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