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StGB NRW-Mitteilung 831/2003 vom 19.11.2003

Änderung des Bundeswahlrechts

Der Rechts- und Verfassungsausschuß des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat am 13./14.11.2003 Änderungen des Bundeswahlrechts gefordert. Im einzelnen sind dies:

1. Briefwahl

1.1 Generelle Freigabe der Briefwahl durch Streichung der Gründe in § 25 Abs. 1 BWO, mindestens aber der Verzicht auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 27 Abs. 2 Baden-Württemberg

1.2 Generelle Zulassung der Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an Dritte bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht. Streichung der Kriterien "plötzliche Erkrankung" und "nicht rechtzeitige postalische oder amtliche Übersendung" in § 28 Abs. 4 Satz 1 BWO. Antragsfrist für Briefwahlunterlagen in § 27 Abs. 4 S. 1 BWO auf 13.00 Uhr
verkürzen.

1.3 Die in der Praxis kaum genutzten Vorgaben zur Bildung beweglicher Wahlvorstände (§ 8 BWO) und von Sonderwahlbezirken (§13 BWO) sollen aufgehoben werden.

1.4 Schaffung einer Option im Bundeswahlrecht, einem Wahlvorstand auch die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes zu übertragen.

2. Barrierefreiheit

Für § 46 Abs. 1 BWO soll eine Formulierung gefunden werden, die für Behinderte die Wahrnehmung des Wahlrechts sicherstellt und nicht als Raumausstattungsstandard missdeutet werden kann.

3. Erfrischungsgeld

Der Betrag des Erfrischungsgeldes in § 10 Abs. 2 BWO soll mindestens auf 20 EUR erhöht werden.

4. Wahlvorstände

4.1 Die ausschließliche Besetzung der Wahlvorstände mit Wahlberechtigten gem. § 9 Abs. 2 BWG soll aufgehoben werden.

4.2 Es soll vermieden werden, dass alle Beisitzer bereits um 8.00 zur Belehrung anwesend sein müssen. Aus diesem Grund soll § 53 Abs. 1 BWO wie folgt formuliert werden: "Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung". Weiterhin sollte § 6 Abs. 3 BWO folgendermaßen ergänzt werden: "Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden von der Gemeindebehörde auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen".

5. Vereinfachung der Wahlniederschriften und Vordrucke

Es soll generell eine Vereinfachung der Wahlniederschriften und Vordrucke gefordert werden.

6. Nutzung moderner Kommunikationstechnologien zur Vorbereitung von Wahlhandlungen

Das Bundesministerium der Innern soll aufgefordert werden, die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien im Wahlverfahren zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Ersetzung des Schriftformerfordernisses.

7. Ersatzbewerber

Auf Bundesebene soll die Möglichkeit der Nominierung von Ersatzbewerbern geschaffen werden, um im Falle des Versterbens des Bewerbers die Nachwahl zu vermeiden.

8. Wahlvorschläge

8.1 In § 22 Abs. 1 BWG soll ergänzt werden, dass die Vertrauensperson und deren Stellvertreter von dem Gremium zu bestimmen ist, das auch den Wahlvorschlag aufstellt.

8.2 Die in § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWG vorgesehene Möglichkeit zur Heilung des nicht rechtzeitig erfolgten Nachweises der Wahlberechtigung der Unterstützer soll abgeschafft werden.

9. Bannmeile

Der ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff in § 32 Abs. 1 BWG "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" soll abgeschafft und die Regelung eindeutig ausgestaltet werden, um Rechtsunsicherheiten aufgrund von Diskrepanzen zu landesrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen.

10. Ungültige Stimmen

10.1 § 39 Abs. 1 Satz 4 BWG soll gestrichen werden

10.2 § 39 Abs. 1 Satz 2 BWG soll wie folgt formuliert werden: In den Fällen der Nummer 1 2. Alternative ist nur die Zweitstimme gültig, im Falle der Nummer 2 sind beide Stimmen ungültig.

11. Ausschluss vom Wahlrecht

In § 13 Nr. 2 BWG soll geregelt werden, dass die Frage ob - und gegebenenfalls wie lange - das Wahlrecht entzogen ist im Betreuungsbeschluss klar beantwortet werden muss.

Az.: I/2 024-60

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