Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 37/1999 vom 20.01.1999

Änderung des Beihilfenrechts zum 1.1.1999

Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, daß die Kostendämpfungspauschalen für 1999 nur bei Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind.

Bei Beihilfeanträgen, in denen Aufwendungen aus vorangegangenen Jahren geltend gemacht werden, kommt die Kostendämpfungspauschale nicht zur Anwendung.

Diese Frage war im Gesetzgebungsverfahren bis zum Schluß umstritten, hat jedoch in Artikel 3 Abs.1 des Haushaltssicherungsgesetzes eine eindeutige Klärung gefunden.

Az.: I/2 047-00

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