Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 419/2021 vom 27.07.2021

Änderung des Baugesetzbuches

Das Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung vom 16. Juli 2021 ist am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2939) verkündet worden und damit am 23. Juli 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz enthält in Artikel 1 folgende Änderung des Baugesetzbuches:

Dem § 245a BauGB wurde ein neuer Absatz 5 angefügt. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Änderung einer errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig ist:

  1. Änderung ausschließlich zur Umstellung der Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen oder zur Umstellung auf Abferkelbuchten, welche bestimmten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt.
  2. Die Anzahl der Tierplätze wird nicht erhöht und die Tierart nicht geändert.

Das Baugesetzbuch ist künftig wie folgt zu zitieren:

„Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist.“

Für die Richtigkeit dieser Angabe wird keine Gewähr übernommen. Das entsprechende Bundesgesetzblatt Nr. 46 können Sie auf den Internetseiten des Bundesgesetzblattes (www.bundesgesetzblatt.de) einsehen bzw. zum privaten Gebrauch herunterladen (kostenloser Bürgerzugang).

Az.: 20.1.1.1-007/001 mag

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