Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 739/2020 vom 12.11.2020

Änderung des Batteriegesetzes (BattG 2021)

 

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.) wird das heutige geltende Batteriegesetz (BattG) geändert. Die Änderung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Es besteht eine Registrierungspflicht der Hersteller (§ 4 BattG), eine Rücknahmepflicht der Hersteller (§ 5 BattG) und eine Verwertungspflicht bezogen auf Altbatterien (§ 14 BattG). Die Hersteller müssen Rücknahmesysteme für Altbatterien (§ 7 BattG 2020) einrichten. Das Sammelziel für Geräte-Altbatterien liegt bei 50 % (§ 16 BattG 2021). Jeder Hersteller von Gerätebatterien hat ein eigenes Rücknahmesystem einzurichten. Es ist aber auch ein gemeinsames Rücknahmesystem mehrerer Hersteller möglich (§ 7 Abs. 3 BattG).

Die Hersteller-Rücknahmesysteme gelten für Gerätebatterien. Gerätebatterien sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien (§ 2 Abs. 6 BattG).

Industrie-Batterien sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind; Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Es ist zu beachten, dass Vertreiber von Fahrzeugbatterien diese zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen können (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BattG 2021).

Gemäß § 2 Abs. 11 BattG hat - bezogen auf Altbatterien - eine stoffliche Verwertung und keine energetische Verwertung nach Maßgabe des § 14 BattG zu erfolgen. Nach § 2 Abs. 14 BattG ist Vertreiber jeder, der Batterien gewerbsmäßig für Endnutzer anbietet. In § 3 Abs. 4 BattG ist geregelt, dass nur - wer die Batterie-Rückgabe ermöglicht – diese auch verkaufen darf und es besteht ein Verkaufsverbot für Batterien nicht registrierter Hersteller. Außerdem ist in § 2 Abs. 15 Satz 2 BattG geregelt, dass der Vertreiber als Hersteller anzusehen ist, wenn er Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller verkauft. Es gibt ein staatliches Hersteller-Register beim Umweltbundesamt (UBA) zur Absicherung der Produktverantwortung der Hersteller (§§ 4, 19 BattG 2021).

Weiterhin ist zu beachten: Das gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien (§ 6 BattG) – über die Hersteller-Stiftung GRS – wurde durch das Bundesumweltministerium (BMU) mit Datum vom 06.01.2020 widerrufen (§ 6 Abs. 2 BattG). Der § 6 BattG wird außerdem mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.) ersatzlos aufgehoben (vgl. auch: BT-Drucksache 19/19930, S. 10).

Diese führt dazu, dass nunmehr eine Rücknahmepflicht der Hersteller durch herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (§ 7 BattG 2020) besteht. Gemäß § 13 BattG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Batterien, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ElektroG durch den Endnutzer vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und einem Hersteller-Rücknahmesystem zu überlassen. Es besteht dann eine Bindungsfrist von mindestens 12 Monaten (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BattG 2021). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich auch an der Rücknahme von Fahrzeugbatterien beteiligen (§ 13 Abs. 2 BattG).

 

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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