Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 313/2021 vom 18.05.2021

Änderung des § 64 LWG NRW

Durch die Änderung des Landeswassergesetzes NRW durch Artikel 1 des Artikel-Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. Nr. 39/2021 vom 17.05.2021, S. 560) ist der § 64 Abs. 1 LWG NRW geändert worden. Die Änderung ist am 18.05.2021 in Kraft getreten.

Der § 64 Abs. 1 LWG NRW wurde dahin geändert, dass der Begriff der versiegelten Flächen durch den Begriff der befestigten Fläche ersetzt worden ist, weil der Begriff „befestigte Fläche“ zur „übrigen“ (unbefestigten) Fläche die Begrifflichkeit zielgenauer beschreibt und damit deutlicher zum Ausdruck gebracht wird, was gemeint ist (so: LT-Drucksache 17/9942, S. 100).

§ 64 Abs. 1 LWG NRW regelt die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung durch die Erhebung einer sog. Gewässerunterhaltungsgebühr. Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung obliegt gemäß § 62 LWG NRW grundsätzlich bei Gewässern 2. Ordnung und sonstigen Gewässern den Anliegergemeinden. Die Gewässerunterhaltung dient dazu, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss in einem fließenden, oberirdischen Gewässer (u. a. Fluss, Bach) aufrechtzuerhalten. Dabei sind insbesondere auch die bundesrechtlich im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) geregelten ökologischer Maßgaben in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sowie § 39 Abs. 2 WHG bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung zu beachten (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29.04.2020 – Az.: 7 C 29.18 - ).

Gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW sind die Gemeinden berechtigt, den Aufwand für die Gewässerunterhaltung auf die Grundstücke im Einzugsgebiet des Gewässers durch Satzung umzulegen, d. h. sie sind berechtigt, eine Gewässerunterhaltungsgebühr zu erheben. Bei der Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung werden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW die befestigten Flächen zu 90 % und die unbefestigten (übrigen) Flächen zu 10 % mit den Kosten belastet. Diese Kostenverteilung (Verteilung des Aufwandes) ist durch den Landesgesetzgeber vorgegeben. Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Kosten pro Quadratmeter Grundstücksfläche (§ 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW), so dass grundsätzlich ein Gebührensatz für die befestigten Flächen (vor dem 18.05.2021: versiegelten Flächen) und ein Gebührensatz für die übrigen (unbefestigten Flächen) in der Satzung über die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung festgelegt wird.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob befestigte Flächen auf einem Grundstück an den öffentlichen Mischwasser- oder Regenwasserkanal angeschlossen sind, weil hiervon in dem Gesetzestext in § 64 Abs. 1 LWG NRW ersichtlich keine Rede ist (so: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2017 – Az.: 17 K 146/13 – Mitt. StGB NRW Nr. 545/2017). Entscheidend ist somit allein die schlichte Lage des Grundstücks im Einzugsgebiet des Gewässers (so: BVerwG, Urteil vom 29.04.2020 – Az.: 7 C 29.18 -).

Deshalb darf die Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) nicht mit der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) verwechselt werden (vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 12.01.2018 – Az.: 17 K 13292/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2017 – Az.: 17 K 146/13 – Mitt. StGB NRW Nr. 545/2017).

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (des öffentlichen Kanalnetzes) zur Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erhoben. Niederschlagswasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebaute und/oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Dieses Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG und es besteht eine Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigen des Grundstücks gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde (§ 48 LWG NRW). Dabei dient diese Beseitigung des Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen von Grundstücken dazu, Überschwemmungen und Überflutungen auf Nachbargrundstücken und/oder öffentlichen Verkehrsflächen zu vermeiden (so ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – Az.: 15 A 657/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Die Beseitigung des Niederschlagswasser steht auch nicht im Belieben der Nutzungsberechtigten eines Grundstücks (so ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2018 – Az.: 20 A 652/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Die Gewässerunterhaltungsgebühr dient hingegen dazu, den Aufwand für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in einem Fluss bzw. Bach (Gewässer) sicherzustellen, damit dieser Fluss bzw. dieser Bach s nicht über die Ufer tritt und zu über Überschwemmungen und Überflutungen auf den Grundstücken im Einzugsgebiet des oberirdischen Gewässers führt. Die Beseitigung des Niederschlagswassers im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 LWG NRW) ist somit eine andere Aufgabe der Gemeinde als die Aufgabe der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 39 WHG i. V.m. §§ 61, 62 LWG NRW).

Vor diesem Hintergrund trägt jedes Grundstück mit seinen Flächen bereits allein durch seine schlichte Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dem Wasserabfluss in diesem Gewässer bei (so: BVerwG, Urteil vom 29.04.2020 – Az.: 7 C 29.18 - ). Allerdings haben befestigte Flächen (vor dem 18.05.2021: versiegelte Flächen) einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als unversiegelte Flächen, weshalb befestigte Flächen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW höher belastet werden, weil der Wasserabfluss größer ist als bei unversiegelten Flächen.

Unversiegelte Flächen haben in diesem Zusammenhang den Vorteil, dass das Niederschlagswasser vor Ort auf natürliche Weise versickert und damit nach und nach (zeitversetzt) über die unterirdischen Grundwasserfahnen einem Fluss oder Bach als Gewässer zugeführt wird.

Unter den so genannten befestigten Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind grundsätzlich alle Flächen zu verstehen, die keine originäre, natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Der Begriff „befestigt“ ist somit im Sinne einer Abweichung von der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu verstehen.

Damit gehören nicht nur Straßenflächen, Geh- und Radwege, asphaltierte Wirtschaftswege sowie gepflasterte Flächen zu den befestigten (vor dem 18.05.2021: versiegelten) Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW, sondern grundsätzlich auch Flächen, deren originäre, natürliche Bodenbeschaffenheit verändert worden ist, wie z. B. Schotter-, Stein-, Kies- und Sandflächen.

Abgrenzungskriterium für die befestigte Fläche von den übrigen (nicht befestigten) Flächen ist damit grundsätzlich, ob eine Fläche noch eine originäre, natürliche Bodenbeschaffenheit aufweist, welche eine natürliche Versickerung des Niederschlagswassers in den Untergrund gewährleistet. Zu diesen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW „übrigen Flächen“ zählen daher im Grundsatz nur diejenigen Flächen, die unbefestigt sind, wie z. B. Acker, Wiese, Wald, Rasenflächen und Blumenbeete. Sind Flächen demnach in ihrer originären, natürlichen Bodenbeschaffenheit verändert worden, so sind sie auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr als natürliche (unbefestigte) Flächen anzusehen.

Abzuwarten ist allerdings, wie das OVG NRW die Regelung in § 64 Abs. 1 LWG NRW insgesamt beurteilen wird, zumal das Urteil des VG Düsseldorf vom 12.01.2018 (– Az.: 17 K 13292/17 -) noch im Berufungsverfahren anhängig ist.

 

Az.: 24.0.15 qu

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