Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 378/2010 vom 05.07.2010

Änderung der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag und StGB NRW)  hat zu dem Entwurf zur Änderung der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz  mit Schreiben vom 8.6.2010 wie folgt gegenüber dem Umweltministerium NRW Stellung genommen:

1. Wasserrecht

Es ist geplant, die Zuständigkeitsregelungen zum alten WHG an die rechtlichen Regelungen des neuen WHG anzupassen. Dabei soll es laut vorliegender Verordnungsbegründung keine Änderung der bisherigen Zuständigkeiten geben. Dieses ist u. E. so nicht zutreffend.

Zum alten WHG gab es unter den Ziffern 20.1.12 und 20.1.13 Zuständigkeitsregelungen zum Gewässerausbau bei Talsperren/Rückhaltebecken und bei Deich- und Dammbauten. Dabei lag die Zuständigkeit zu alt 20.1.12 ausschließlich bei den Bezirksregierungen; zu alt 20.1.13 lag die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken. Entsprechende Regelungen wurden in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen.

Durch die Nichtberücksichtigung dieser alten Regelungen im Entwurf der neuen ZustVU ergeben sich Zuständigkeitsverlagerungen auf die Unteren Wasserbehörden, was entsprechend der Verordnungsbegründung nicht vorgesehen und auch aus systematischen Gründen abzulehnen ist.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht, wenn man annehmen würde, dass in der neuen ZustVU unter der neuen Ziffer 20.1.29 alle alten Regelungen zu 20.1.11 bis 20.1.13 zusammengefasst werden sollen. Dann wäre die Zuständigkeit der Bezirksregierungen auf Gewässer 1. und 2. Ordnung und den mit Ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken beschränkt (einschl. weiterer im Text genannter Einschränkungen).

Bei Talsperren (alt 20.1.12) ergäben sich u.a. erhebliche Zuständigkeitsverlagerungen an die UWB's durch Zuständigkeiten an Gewässern sonstiger Ordnung; auch bei Deich- und Dammbauten (alt 20.1.13) ergäbe sich nach der neuen Zuständigkeitsregelung eine Aufgabenverlagerung auf die UWB's durch die Einschränkung, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierungen nicht bei Gewässern 2. Ordnung gilt, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau.

Wir halten deshalb hier eine Korrektur des Verordnungsentwurfs für dringend erforderlich.

2. Abfallrecht

Durch die Einfügung des Batteriegesetzes wird die Zuständigkeit für dieses Gesetz grundsätzlich mit der einzigen Ausnahme des § 7 Abs. 1 (Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte Altbatterien- zuständig: LANUV) auf die Unteren Umweltschutzbehörden übertragen.

Das BattG nimmt in § 21 (Vollzug) Bezug auf die Anwendung des § 8 Abs. 2 bis 10 des Geräte- und Produktionssicherheitsgesetzes (GPSG) und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EPBG). Beide Gesetze sind nicht in der Regelzuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörde und nicht in den Rechtsvorschriften zur ZustVU genannt, sondern gemäß der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) ist das GPSG den Landesbehörden zugeordnet. Die Einhaltung der Vorschriften des EPBG überwachen die Marktaufsichtsbehörden der Länder, die zugelassenen Stellen z.B. Messaufgaben übertragen können.

In einem Fachseminar des BEW im Dezember 2009 wurde seitens des MUNLV auf die Zuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörde auch zu diesen Gesetzen hingewiesen.

Die kommunalen Spitzenverbände halten eine Zuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörden in diesen Bereichen (z.B. Produkteinführung, Warnhinweise, Untersagungen Inverkehrbringung, Produktprüfungen) nicht für zielführend, praktikabel und umsetzbar. Wir bitten daher nachdrücklich eine Regelung zu entwickeln, die die Zuständigkeit nach GSPG und EPBG gem. § 21 BattG eindeutig den Landesbehörden zuweist.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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