Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 306/2005 vom 18.03.2005

Änderung der Verpackungsverordnung

Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, dem Bundeskabinett den Entwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vorzulegen. Ziel der Änderungsverordnung ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 zur Änderung der EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Durch die EU-Richtlinie 2004/12/EG wurden vor allem die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt und die Zielvorgaben für die Verwertung insgesamt sowie der einzelnen Verpackungsmaterialien, die spätestens bis zum 31.12.2008 zu erreichen sind, erweitert. Nach der Richtlinie sind bis zum 31.12.2008 mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung zu verbrennen. Stofflich verwertet werden sollen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle. Für die folgenden Verpackungsmaterialien schreibt die Richtlinie bis spätestens 31.12.2008 das Erreichen konkreter Mindestzielvorgaben vor:

60 Gewichtsprozent für Glas,
60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,
50 Gewichtsprozent für Metalle,
22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, dass durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,
15 Gewichtsprozent für Holz.

Die Verpackungsverordnung ist an diese neuen Mindestzielvorgaben der EG-Richtlinie anzupassen. Die Richtlinie ist bis zum 18.08.2005 in nationales Recht umzusetzen. Einzelheiten können dem Verordnungsentwurf nebst Begründung entnommen werden, der über die Internetseiten des BMU abgerufen werden kann (http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/35126.php). Unter dieser Internetadresse kann ebenfalls der Text der Richtlinie 2004/12/EG abgerufen werden.

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene werden im Rahmen der Änderung unter anderem das Ziel verfolgen, eine klarstellende Regelung in der Verpackungsverordnung zu erreichen, die sicherstellt, dass die Entsorgungskosten für nicht lizenzierte Verkaufsverpackungen von den Systembetreibern und nicht von den Kommunen zu tragen sind.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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