Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 666/2001 vom 05.11.2001

Änderung der Vergütungssätze der GEMA

Die Vergütungssätze E (Konzerte der ernsten Musik) aus dem Rahmenvertrag RV/ST Nr. 3 (1) sind zum 01.09.2001 geändert worden und werden nachfolgend mitgeteilt:

Vergütungssätze E für Konzerte der ernsten Musik, Nettobeträge zuzüglich z.Zt. 7 % Umsatzsteuer

I. Allgemeine Vergütungssätze

1. Die nachstehenden Pauschalvergütungssätze gelten bei Konzerten unter Mitwirkung von bis zu 9 ausübenden Künstlern:

 

Fassungsvermögen

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C

Gruppe D

Gruppe E

Stufe

des Veranstaltungsraumes

Eintrittsgeld jeweils ohne bis zu

Entgelt 6,00 DM

Höchstbetrag

bis zu

12,00 DM

oder sonst.

bis zu

20,00 DM

Entgelt

bis zu

30,00 DM

1

bis zu 100 Personen

63,70

86,20

127,60

256,30

382,10

2

bis zu 300 Personen

86,20

127,60

256,30

509,50

722,90

3

bis zu 600 Personen

127,60

256,30

460,20

679,90

843,70

4

bis zu 900 Personen

148,10

288,20

536,50

867,40

971,10

5

bis zu 1.200 Personen

170,50

319,90

612,90

1056,80

1098,50

6

bis zu 2.000 Personen

211,80

424,80

878,70

1227,30

1439,10

             
 

Fassungsvermögen

Gruppe F

Gruppe G

Gruppe H

Gruppe l

Gruppe J

Stufe

des

Veranstaltungsraumes

Eintrittsgeld jeweils

bis zu bis zu

40,00 DM 60,00 DM

Höchstbetrag

bis zu

80,00 DM

oder sonst.

bis zu

100,00 DM

Entgelt

über

100,00 DM

1

bis zu 100 Personen

509,50

638,20

765,60

918,60

1102,40

2

bis zu 300 Personen

843,70

1098,50

1318,40

1582,50

1898,80

3

bis zu 600 Personen

1098,50

1439,10

1727,10

2072,40

2487,20

4

bis zu 900 Personen

1268,70

1566,30

1880,00

2255,70

2706,70

5

bis zu 1.200 Personen

1439,10

1693,80

2032,40

2439,00

2926,80

6

bis zu 2.000 Personen

1693,80

2034,80

2442,10

2930,70

3516,80

Die Vergütungssätze in den Stufen 1 und 2 der Gruppen A und B ermäßigen sich bei Konzerten von bis zu zwei ausübenden Künstlern um 20 % und bei bis zu vier ausübenden Künstlern um 10 %.

Für Konzerte, in denen ein Werk mit mehr als 9 ausübenden Künstlern wiedergegeben wird, gilt Abschnitt I., Ziffer 2.

2. Die nachstehenden Pauschalvergütungssätze gelten bei Konzerten unter Mitwirkung von mehr als 9 ausübenden Künstlern:

 

Fassungsvermögen

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C Gruppe D

Gruppe E

Stufe

des

Veranstaltungsraumes

Eintrittsgeld ohne

Entgelt

(jeweils Höchstbetrag) oder sonst. Entgelt

bis zu bis zu bis zu bis zu

6,00 DM 12,00 DM 20,00 DM 30,00 DM

1

bis zu 100 Personen

106,70

127,60

256,30

424,80

638,20

2

bis zu 300 Personen

135,00

256,30

509,50

850,00

1204,90

3

bis zu 600 Personen

164,00

509,50

921,60

1133,40

1404,40

4

bis zu 900 Personen

179,80

572,80

1073,00

1445,70

1615,60

5

bis zu 1.200 Personen

198,80

638,20

1227,30

1758,90

1829,30

6

bis zu 2.000 Personen

269,30

850,00

1758,90

2041,20

2395,80

             
 

Fassungsvermögen

Gruppe F

Gruppe G

Gruppe H

Gruppe l

Gruppe J

Stufe

des

Veranstaltungsraumes

Eintrittsgeld

bis zu

40,00 DM

(jeweils Höchstbetrag) oder sonst.

bis zu bis zu bis zu

60,00 DM 80,00 DM 100,00 DM

Entgelt

über

100,00 DM

1

bis zu 100 Personen

850,00

1063,20

1276,40

1531,70

1837,50

2

bis zu 300 Personen

1404,40

1829,30

2195,40

2634,60

3161,70

3

bis zu 600 Personen

1829,30

2395,80

2874,90

3449,70

4139,60

4

bis zu 900 Personen

2112,20

2607,60

3130,00

3755,40

4506,40

5

bis zu 1.200 Personen

2395,80

2820,90

3384,30

4061,00

4873,40

6

bis zu 2.000 Personen

2820,90

3387,80

4065,70

4879,30

5855,40

3. Für Konzerte in Räumen mit über 2.000 Personen Fassungsvermögen erhöhen sich die Vergütungssätze der Stufe 6 in Abschnitt I., Ziffer 1 und 2, je weitere angefangene 500 Personen um je 15 %.

II. Nachlässe

1. Einzelne Werke

1.1 Die Vergütungssätze ermäßigen sich bei Wiedergabe von

a) höchstens 2 geschützten Werken um 25 %

b) nur 1 geschützten Werk um 50 %

1.2 Dieser Nachlaß entfällt, wenn mit zwei geschützten Werken oder mit einem geschützten Werk das Konzert ausgefüllt ist oder ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen wird.

2. Jahrespauschalvertrag

Die Vergütungssätze ermäßigen sich um 50 %, wenn der Veranstalter einen Jahrespauschalvertrag über sämtliche - mindestens vier - innerhalb des Vertragsjahres liegende Konzerte abschließt, unabhängig davon, ob und wieviele geschützte Werke in einem Konzert wiedergegeben werden.

Der Abschluß von Pauschalverträgen ist auch für einzelne Konzerttourneen möglich, soweit im Rahmen einer Tournee wenigstens vier Konzerte stattfinden.

3. Nachweislich nicht bezuschußte Veranstaltungen

Erhalten nachweislich weder der Veranstalter noch die ausübenden Künstler irgendwelche Zuschüsse der öffentlichen Hand, kann auf Antrag für solche Konzerte ein Nachlaß von 15 % auf die Vergütungssätze gewährt werden. Der Antrag muß bis spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Konzert der GEMA zugegangen sein.

4. Kumulation der Nachlässe

Die Nachlässe werden nacheinander (kumulativ) gewährt.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Die Vergütungssätze E finden für Wiedergaben von Werken der ernsten Musik Anwendung.

2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung

Die Vergütungssätze finden nur für Konzerte Anwendung, für die die Einwilligung der GEMA rechtzeitig vor dem jeweiligen Konzert erworben wird.

3. Umfang der Einwilligung

3.1 Durch die Vergütungssätze sind nur Musikwiedergaben in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Musikwiedergabe in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze ist eine besondere Einwilligung erforderlich.

3.2 Die Einwilligung umfaßt nur die der GEMA zustehenden Rechte.

3.3 Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der wiedergegebenen Werke (Aufnahme auf Schallplatte, Band usw.

4. Berechnung bei Konzerten im Freien

Wenn die genaue Angabe des Personenfassungsvermögens des Veranstaltungsplatzes nicht möglich ist, erfolgt die Berechnung der Vergütungssätze nach der Gesamtbesucherzahl.

5. Gesamtvertragsnachlaß

Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, wird ein Nachlaß entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt.

Az.: IV/2 320-12

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