Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 325/2010 vom 04.08.2010

Änderung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.09.2009 (1 BvR 2384/08) entschieden, dass die Heilung unwirksamer kommunaler Abgabensatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit die entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Darüber hinaus nahm das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Mindest- und Höchststeuerbeträgen in einer Vergnügungsteuersatzung Stellung.

Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auf Grundlage einer mit Rückwirkung versehenen kommunalen Satzung herangezogen. Der Erlass der rückwirkenden Satzung war nötig geworden, da die vorhergehende Satzung einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich unzulässigen Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die  Vergnügungsteuer auf den Einsatz von Geldspielgeräten vorsah (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 969; BVerwG, NVwZ 2005, 1316).

Die Änderungssatzung sah neben der Änderung der Bemessungsgrundlage einen Steuerhöchst- und Mindestbetrag vor, welcher für in Spielhallen aufgestellte Geräte jeweils höher ausfiel. Die Satzung war ausschließlich als Übergangslösung für den vergangenen Bemessungszeitraum gedacht. Für die Zukunft erließ die Stadt zeitgleich eine weitere Satzung mit grundsätzlich gleichem Inhalt, welche aber keinen Steuerhöchstbetrag mehr vorsah.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht kann sich in einem solchen Fall kein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen des von der Abgabe Betroffenen entwickeln, dass er für den betroffenen Zeitraum nicht mit einer Vergnügungssteuer belastet werde. Durch die erste, wenn auch rechtswidrige, Satzung habe die Stadt gezeigt, dass sie eine entsprechende Steuer erheben wolle. Mit der Änderungssatzung habe sie dann lediglich die unzulässige Bemessungsgrundlage durch eine zulässige ersetzt. Dem Vertrauen in den Bestand der Bemessungsgrundlage werde durch den Steuerhöchstbetrag angemessen Rechnung getragen, da hierdurch eine höhere als die ohnehin zu erwartende Belastung verhindert werde.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Satzung auch im Übrigen für verfassungsgemäß. So werde der Gleichheitssatz durch die Einführung eines Mindeststeuerbetrages nicht verletzt. Die dadurch verursachte Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, so lange sich der Mindeststeuerbetrag in einem angemessenen Rahmen bewege. Die Stadt habe durch den Mindeststeuerbetrag versucht, die Zahl der aufgestellten Geräte zu begrenzen und damit ein zulässiges Lenkungsziel verfolgt. Dabei sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Mindeststeuerbetrag für in Spielhallen aufgestellte Geräte höher ausfalle, da die Glücksspielsuchtgefahren, welche von Spielhallen ausgingen, auch ungleich höher seien.

Auch die Festsetzung eines Steuerhöchstbetrages für den Zeitraum der angeordneten Rückwirkung sei hier unbedenklich. Zwar komme ein solcher Höchstbetrag dem grundsätzlich unzulässigen Stückzahlmaßstab sehr nahe und sei daher regelmäßig unzulässig. Hier sei die Ungleichbehandlung allerdings gerechtfertigt. Denn mit der Festlegung des Höchstbetrages habe die Stadt lediglich unbillige Härten bei Umstellung des Bemessungsgrundsatzes verhindern wollen.

Az.: IV/1 933-00

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