Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 240/2011 vom 07.04.2011

Änderung der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung

In seiner Sitzung am 18. März 2011 hat der Bundesrat der Änderung der VgV und SektVO gemäß BR-Drucksache 70/11 zugestimmt. Die Verordnungen bedürfen nun noch der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die aktuellen Texte der VgV und SektVO stehen im Internet unter www.dstgb-vis.de zur Verfügung.

Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. Der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen der Fahrzeuge sollen bei der Beschaffung berücksichtigt werden. Dies kann entweder in der Leistungsbeschreibung erfolgen oder bei den Zuschlagskriterien. Für die Ermittlung der Wertungen wird in Anlage 3 zur VgV (Anhang 5 zur SektVO) eine Methode zur Berechnung zur Verfügung gestellt, während Anlage 2 zur VgV (Anhang 4 zur SektVO) Daten für die Berechnung der über die Lebensdauer der Fahrzeuge anfallenden externen Kosten enthält.

Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Berechnung der Schwellenwerte bei Vergabe freiberuflicher Leistungen in Losen (§ 3 Abs. 7 VgV) sowie genauere Verweisungen auf die Vergabeordnungen in § 4 Abs. 1, 2 und § 5 VgV. In der SektVO wurden die Bestimmungen zur Ermittlung des Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen in § 2 Abs. 6 SektVO und in § 2 Abs. 7 SektVO (unter veränderter Nummerierung der bisherigen Absätze 7 bis 9) bei losweise zu vergebenden Aufträge verändert.

Interessant erscheint der Hinweis in der Beschlussvorlage, dass die Änderungen hinsichtlich der Fahrzeugbeschaffung zu Mehrkosten führen können. Diese sind jedoch offensichtlich hinzunehmen, wobei zusätzlich die Erwartung ausgedrückt wird, höhere Anschaffungskosten könnten über einen längeren Zeitraum vor allem durch Einsparungen bei Energiekosten reduziert, ausgeglichen oder überkompensiert werden.

Der Bundesrat hat außerdem eine Entschließung gefasst, BR-Drucksache 70/11(B). Darin weist er darauf hin, dass die Schadstoffemissionen im Testverfahren der Typgenehmigung in g/kWh ermittelt werden, und nicht wie für die Berechnung nach der geänderten VgV erforderlich, in g/km. Hierfür solle die Bundesregierung ein geeignetes Umrechnungsverfahren bekanntgeben. Außerdem seien die Lärmemissionen der Fahrzeuge nicht berücksichtigt, auch insofern wird die Bundesregierung zum Handeln aufgefordert.

Az.: II/1 608-00

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