Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 583/2023 vom 13.09.2023

Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung; Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Mit Schnellbrief Nr. 279 vom 31.08.2023 hatte die Geschäftsstelle über den Entwurf informiert. Die kommunalen Spitzenverbände haben dazu heute gegenüber der Landesregierung Stellung genommen und auf folgende Aspekte hingewiesen:

1. Wegstreckenentschädigung für Beschäftigte mit täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs.
    1 TEVO

Die Angleichung der Wegstreckenentschädigung für Beschäftigte mit täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 TEVO an die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Beschäftigte mit auswärtigem Verbleib nach § 4 Abs. 1 TEVO ist zu begrüßen. In diesem Zuge sollte jedoch eine Erhöhung auf 0,35 Euro zumindest bis zum 31.12.2024 analog zu § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG NRW) erfolgen, um eine Gleichbehandlung von Dienst- und Fortbildungsreisen zu erreichen.

2. Wiedereinführung der Mitnahmeentschädigung

Nehmen mehrere Mitarbeiter/innen an einer Veranstaltung teil, ist es in der Regel selbstverständlich, dass eine Fahrgemeinschaft gebildet wird, was aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes ja auch sinnvoll ist.

Dass mit Einführung der neuen TEVO im letzten Jahr die Zahlung einer Mitnahmeentschädigung ersatzlos gestrichen wurde, hat oft zu Unverständnis und Verärgerung bei den Mitarbeitern/innen geführt. Somit ist auch die Bereitschaft, Fahrgemeinschaften zu bilden, gesunken.

Gerade unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit und im Hinblick auf eine CO²-Reduzierung sollte es möglich sein, einen Anreiz zur Bildung von Fahrgemeinschaften zu schaffen.

3. Anpassung des Höchstbetrages bei Übernachtungen

Mittlerweile ist kaum noch eine Unterkunft für 80 € zu bekommen (auch in den vom Land mit verschiedenen Hotels vereinbarten Sonderkonditionen liegen diese meist über 80 €). Somit muss in fast jedem Fall eine Prüfung der Notwendigkeit vorgenommen werden, was wiederum zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führt.

Darüber hinaus wurde die Festlegung des Höchstbetrags von 80 € zuletzt vor über 20 Jahren vorgenommen, so dass man hier nicht mehr von einer zeitgemäßen Regelung sprechen kann. Unser Vorschlag wäre daher eine Anpassung des Höchstbetrages auf mindestens 100 €, vorzugsweise jedoch auf 120 €.

4.  Parkgebühren

Die Festsetzung der Parkgebühren auf einen Höchstbetrag von 10 € (5 € für Beamte auf Widerruf) halten wir zumindest für Fahrten in größeren Städten als zu niedrig angesetzt. Gerade hier liegen die Gebühren bei einem ganztägigen Aufenthalt (was bei Fortbildungen in der Regel der Fall ist) oftmals über dem Doppelten des Höchstbetrages.

Az.: 14.0.28-001/001

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