Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 229/2010 vom 28.04.2010

Änderung der Stichtagsregelung beim Erneuerbare-Energien-Gesetz

In unseren Mitteilungen vom 20.04.2010 hatten wir über die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes informiert. Eine Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen hat sich auf der Basis der am 21.04.2010 stattgefundenen Anhörung im Bundestagsausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf einen neuen Förderrahmen für die Solarstromerzeugung geeinigt. Dieser soll im Mai vom Bundestag beschlossen und ab dem wirksam werden.1. Juli 2010 

Zusammengefasst werden die Fördersätze dann bei Dachanlagen um 16 Prozent, bei Freiflächenanlagen um 15 Prozent und bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen um 11 Prozent abgesenkt. Diese Fördersätze gelten dann für zwanzig Jahre.

Die kommunale Seite hatte sich im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages nachdrücklich in einer schriftlichen Stellungnahme für eine Hinausschiebung der ursprünglich vorgesehenen Stichtagsregelung ausgesprochen.

In § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG-E war vorgesehen, dass künftig Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen nur noch dann eine Vergütung erhalten sollten, wenn sie entweder vor dem 01.07.2010 in Betrieb genommen wurden oder wenn die Anlagen bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden und sich gleichzeitig im Bereich von Bebauungsplänen befinden, die bereits vor dem 01.01.2010 beschlossen wurden.

Diese letztgenannte Frist (01.01.2010) war und ist nicht damit vereinbar, dass es derzeit zahlreiche Planungsvorhaben in Gemeinden gibt, die bereits im Jahre 2009 begonnen wurden, wo aber eine förmliche Beschlussfassung des Gemeinderats zum Bebauungsplan bis zum 01.01.2010 aus Zeitgründen nicht mehr erfolgen konnte.

Vor diesem Hintergrund hatte die kommunale Seite eine Fristverlängerung bis zum 01.01.2011, jedenfalls aber bis zum 01.07.2010 für den erforderlichen förmlichen Satzungsbeschluss des Gemeinderats gefordert.

Die Koalitionsfraktionen haben sich jetzt darauf verständigt, als neue Frist den 25.03.2010, also den Tag der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, für den maßgeblichen Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorzusehen. Sieht bis zu diesem Datum ein Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan den Bau von Photovoltaikanlagen vor, verlängert sich die Frist für die bisherige Förderung bis zum 31.12.2010.

Grund für den in der Vergangenheit liegenden Stichtag (25.03.2010) war nach Verlautbarungen aus dem Ausschuss, dass „dieser vermeiden wollte, dass bei einem in der Zukunft liegenden Stichtag eine Kommune noch schnell in drei Tagen einen Satzungsbeschluss herbeiführt“.

Es ist jedenfalls aus kommunaler Sicht höchst bedauerlich, dass der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages mit einer derart praxisfremden Begründung den notwendigen Vertrauensschutz für Kommunen, die bereits mit der Planung für Photovoltaikanlagen begonnen haben, diese aber angesichts der Zeitdauer von Bebauungsplanverfahren (sechs bis acht Monate) noch nicht zu Ende gebracht haben, aushöhlt.

Az.: II/3 811-16

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