Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 356/2002 vom 05.06.2002

Änderung der Nachweis-Verordnung in Kraft

Am 1.Mai 2002 ist die Änderung der Nachweisverordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2002, S. 1488 ff.). Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung über die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen "Abfälle zur Beseitigung" und besonders überwachungsbedürftigen "Abfällen zur Verwertung", die nach §§ 43 und 46 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtend im Gesetz vorgeschrieben ist. Außerdem regelt die Nachweisverordnung die Führung von vereinfachten Entsorgungsnachweisen (§ 25 Nachweisverordnung) für überwachungsbedürftige "Abfälle zur Verwertung" nach der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger "Abfälle zur Verwertung".

Wesentlicher Inhalt der Änderung der Nachweisverordnung ist, daß im sog. privilegierten Verfahren im Rahmen der sog. Vorabkontrolle nach der Nachweisverordnung, d.h. im Verfahren zur Prüfung, ob die beabsichtigte Entsorgung zulässig ist, anstelle der Anzeige des Abfallerzeuger nunmehr nur noch die Übersendung der Nachweiserklärungen erforderlich ist (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nachweisverordnung n.F.). Die bisher erforderliche Anzeige des Abfallerzeugers entfällt. Außerdem ist für den vereinfachten Entsorungsnachweis in § 25 Abs. 3 Nachweisverordnung n.F. festgelegt worden, daß zur Nachweisführung die Verwendung eines "Belegs des Geschäftsverkehrs" (z.B. Liefer- oder Wiegescheine) anstelle des Übernahmescheins zulässig ist, wenn dieser alle erforderlichen Angaben enthält.

Weiterhin wird in § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung n.F. festgelegt, daß die Nachweisverordnung bis zum Abschluß der Rücknahme bei Produkten aufgrund einer Produkt-Rücknahme-Rechtsverordnung nach § 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (z.B. der Altbatterieverordnung) mit Ausnahme des § 26 der Nachweisverordnung (Nachweispflicht auf Anordnung) nicht gilt. Schließlich ist in § 1 Abs. 2 der Nachweisverordnung n.F. nochmals klargestellt worden, daß die Nachweisverordnung nicht für private Haushaltungen gilt. Im übrigen wird in bezug auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 25 Abs. 4 n.F. der Nachweisverordnung geregelt, daß die vereinfachte Nachweisführung nach § 25 Abs. 1 bis 3 Nachweisverordnung nicht gilt für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gem. § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz soweit diese überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch dann, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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