Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 307/2007 vom 28.03.2007

Änderung der Landesbauordnung und Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

Durch das am 09.03.2007 vom Landtag verabschiedete Bürokratieabbaugesetz I (GV NRW 2007, S. 133) ergeben sich ab dem 15.04.2007 auch Änderungen in der Landesbauordnung NRW sowie zum Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen der Baubehörden. Dies sind im Einzelnen:

1. Im Falle der rechtswidrigen Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB hat nunmehr die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 – 4 des § 80 BauO NRW zu ersetzen. Diese Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme i.S.v. § 123 GO. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der GO angefochten werden.

2. Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a BauO NRW bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stelle der Leistungen auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

3. Abweichend von § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW bedarf nunmehr die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvoranlagen beizufügen. Jedoch kann der Antragsteller auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden (z.B. § 36 BauGB) oder aus Gründen des Immissions- und Brandschutzes abgeben. In diesem Fall hat sie dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln. Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen. Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt. Kleingaragen sind nach § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung NRW solche bis 100 m² Nutzfläche.

4. Darüber hinaus ist gegen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden, welche nach dem 15.04.2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben werden, ein Widerspruchsverfahren nicht mehr statthaft (§ 2 Nr. 3 BürokratieabbauG). Vielmehr ist gegen solche Entscheidungen unmittelbar innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO Klage zu erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrungen sind dann dementsprechend zu ändern. Von dieser neuen gesetzlichen Regelung sind aber nur solche Entscheidungen erfasst, die den Baubehörden gesetzlich zugewiesen sind. Daher unterliegen z.B. Entscheidungen über Erschließungsbeiträge nicht dieser neuen Regelung. Denn dafür ist „die Gemeinde“ nicht aber die Baubehörde zuständig (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB). Demgegenüber unterliegen aber Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (§§ 55 ff. VwVG) dieser neuen Bestimmung, wenn dieser Maßnahme eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Baugenehmigungsbehörde zugrunde liegt (vgl. § 55 VwVG). Dies gilt entsprechend auch bei einer Kostenentscheidung, wenn sie Folge der Entscheidungen dieser zuvor genannten Behörde ist (z.B. Gebührenbescheide für Maßnahme dieser Behörden). Im Übrigen wird über die Thematik „Abschaffung des Widerspruchsverfahrens“ in Kürze in einem Schnellbrief informiert.

Az.: II/1 660-00

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