Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 310/2000 vom 05.06.2000

Änderung der Konzessionsabgabenverordnung

Die erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung hat u.a. Fragen im Zusammenhang mit der Zahlung von Konzessionsabgaben für durchgeleiteten Strom und der konzessionsabgabenrechtlichen Qualifizierung von Sonderabnehmern aufgeworfen (vgl. die Mitteilungen vom 05.09.1999, lfd. Nr. 589). Der VKU hat im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Praxis das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Verordnungsgeber gebeten, zu den sich insoweit stellenden Fragen Stellung zu nehmen. Das Ministerium hat die Fragen mit Schreiben vom 13.04.2000 wie folgt beantwortet:

Konzessionsabgabe für durchgeleiteten Strom

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) begrenzt den Handlungsspielraum der Vertragspartner eines Konzessionsvertrages bei ihrer Vereinbarung von Konzessionsabgaben. Die KAV ist aber nicht die Rechtsgrundlage für die Zahlung von KA. Deshalb ist es keine Frage der Auslegung der KAV, ob Konzessionsabgaben im Falle der Durchleitung auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Konzessionsvertrag gezahlt werden dürfen.

§ 14 Abs. 3 EnWG bestimmt, daß Konzessionsabgaben auch im Falle der Durchleitung zu zahlen sind. Hierdurch soll die Wettbewerbsneutralität der Konzessionsabgabenzahlung in Fällen der Durchleitung gewahrt werden. Kommt man deshalb in Durchleitungsfällen nicht bereits auf der Grundlage allgemeiner Auslegungsgrundsätze durch Auslegung des Konzessionsvertrages zu einem Anspruch auf Konzessionsabgaben, greift § 14 Abs. 3 EnWG. Nach ihrer Zweckrichtung gibt diese Vorschrift aber auch nur dann und in der Höhe einen Anspruch, wie er sich auf vertraglicher Basis gegenüber dem bisherigen Gebietsversorger ergibt. Denn durchgeleiteter Strom darf grundsätzlich auch nicht mit einer höheren Konzessionsabgabe belastet werden als der auch über das Netz transportierte Strom des Konkurrenten.

Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, daß Konzessionsabgaben für durchgeleiteten Strom auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Konzessionsvertrag wie bei einer entsprechenden Lieferung durch den Partner des Konzessionsvertrages zu zahlen sind.

Es dürfte dann auch nicht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung bestehen, da schon im Ansatz klar ist, daß auch jeder Dritte, der durchleitet, mit der entsprechenden Konzessionsabgabe belastet würde. Der sog. Fremdvergleich würde also gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sprechen.

Konzessionsabgabenrechliche Qualifizierung von Sonderabnehmern

Die in § 2 Abs. 7 genannten Kriterien für die Abgrenzung der Tarifabnehmer von der Sonderabnehmerkonzessionsabgabe sind kumulativ anzuwenden.

Diese Frage ist mit den beteiligten Verbänden im Vorfeld der Reform ausdrücklich erörtert und dann in diesem Sinne entschieden worden. Die für die gegenteilige Ansicht angeführte Passage aus der Begründung der Änderungsverordnung spicht nicht für die von VDEW geäußerte Auffassung. Sie erläutert vielmehr nur, welche Leistungsgrenze gewählt worden ist, nämlich die, ab der typischerweise ohnehin die Leistung gemessen wird. Die Messung der Leistung ist also zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Sonderabnehmerkonzessionsabgabe. Andererseits sollten bloße hohe Leistungswerte ohne einen entsprechend hohen Verbrauch, selbst wenn atypischerweise die Leistung gemessen würde, kein Ausweichen in den Sonderabnehmerbereich ermöglichen.

Az.: G/3 811-00

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