Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 232/2005 vom 02.03.2005

Änderung der Hauptsatzung und Berechnung der Mehrheit

Nach § 7 Abs. 3 S. 2 GO kann die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden. Die gesetzliche Anzahl der Ratsmitglieder ergibt sich aus § 3 Kommunalwahlgesetz. Ferner ist diese so ermittelte Anzahl um die Bürgermeister bzw. den Bürgermeister zu erhöhen (§ 40 Abs. 2 S. 5 3. Alternative GO) da der Bürgermeister in diesem Fall auch Stimmrecht hat. Beträgt die gesetzliche Anzahl der Ratsmitglieder z.B. 44 Personen, so ist dazu noch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hinzu zu addieren. Die Mehrheit wäre danach mit der Abgabe von 23 Stimmen erreicht. Nicht möglich ist es, die so ermittelte rechnerische Hälfte um eins zu erhöhen und sodann zugleich noch eine Aufrundung auf 24 Stimmen durchzuführen. Dies ist wiederum nicht möglich, da sie/er nach § 40 Abs. 2 S. 5 GO ausdrücklich „wie ein Ratsmitglied zu berücksichtigen“ ist.

Az.: I/2 020-08-7

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