Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 95/2016 vom 08.01.2016

Änderung der Gewerbeabfall-Verordnung

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben mit Datum vom 06.01.2016 gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Referenten-Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfall-Verordnung (Stand: 11.11.2015) abgegeben. Die Stellungnahme kann im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik Fachinformation/Umwelt/Abfall/Abwasser „BV-Stellungnahme zur Gewerbeabfall-Verordnung“ abgerufen werden.

Mit Datum vom 04.01.2016 hatte der StGB NRW zu dem Entwurf gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund insbesondere auf folgende Einzelpunkte hingewiesen: Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung einen erneuten Versuch unternimmt, mit der Fortschreibung und Änderung der Gewerbeabfall-Verordnung bei den nicht an die Stadt bzw. Gemeinde überlassungspflichtigen „Abfällen zur Verwertung“ aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. aus Industrie- und Gewerbebetrieben) die stoffliche Verwertung voranzubringen und Scheinverwertungen abzustellen. Zu den einzelnen Vorschriften wurde im Wesentlichen auf Folgendes hingewiesen:

  1. Zu § 2 des Verordnungs-Entwurfs (Begriffsbestimmungen): Zu begrüßen ist, dass zukünftig unter den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle auch weitere nicht in der Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführten gewerblichen und industriellen Abfälle fallen sollen, wenn diese nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Richtig ist auch, dass die Begriffsbestimmung der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ fortgeführt wird, damit in der Praxis „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ nicht zu solchen aus anderen Herkunftsbereichen umdeklariert werden können.
  2. Zu § 3 des Verordnungs-Entwurfs (Getrennte Sammlung): In § 3 Abs. 2 des Entwurfes ist vorgesehen, dass die Getrennthaltungspflicht für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger - bezogen auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Abfälle (u.a. Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) - entfallen soll, wenn die getrennte Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ein technische Unmöglichkeit wird kaum gegeben sein, weil in privaten Haushaltungen grundsätzlich eine Getrenntsammlung in dieser Art und Weise bereits erfolgt.

    Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs unter anderem auch dann angenommen, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließenden Vorbehandlung stehen. Dieses ist nicht nachvollziehbar. Sind Abfälle erheblich verschmutzt, so liegen im Zweifelsfall überlassungspflichtige „Abfälle zur Beseitigung“ vor, so der Verschmutzungsgrad kein Grund dafür sein kann, die Getrennthaltungspflicht entfallen zu lassen.

    Verschmutzte Abfälle sind daher im Regelfall über die Pflicht-Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt bzw. Gemeinde) zu entsorgen, weil ein ordnungsgemäßer und schadloser Verwertungsweg im Einklang mit der 5-stufigen Abfallhierachie (§ 6 Abs. 1 KrWG) nicht bestehen wird. Dieses gebietet auch die abfallrechtliche Rechtsprechung, wonach insbesondere das sog. „Huckepackverfahren“ unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 — Az.: 14 A 3731/06 - ; OVG Rh-Pf. , Urteil vom 08.01.2014 — Az.: 8 B 11193/13. OVG — gemischte Kinoabfälle sind Abfall zur Beseitigung). 
  3. Zu § 4 des Verordnungs-Entwurfs (Vorbehandlung von Siedlungsabfällen): Es ist zu begrüßen, dass bei einem Entfallen der Getrennthaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Verordnungs-Entwurfs) die gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet werden sollen, die nicht getrennt gehaltenen Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Es ist auch konsequent, dass in diesen (Abfall)Gemischen keine Bioabfälle, Glas sowie Abfälle aus humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten sein dürfen.

    Gleichwohl greift diese Regelung zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen insgesamt zu kurz. Es muss eindeutig und klar geregelt werden, dass in einem solchen Abfallgemisch nur trockene Abfälle und keine feuchten Abfälle jedweder Art enthalten sein dürfen. Jedwede feuchte Abfälle (wie z.B. benutzte Einwegwindeln) dürfen deshalb in ein Abfallgemisch keinen Eingang finden, weil hierdurch eine Verschmutzung oder Kontamination von nicht verschmutzten, verwertbaren Abfällen, die Folge sein kann. Dieses wiederum ist einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen stofflichen Verwertung abträglich. 
  4. Zu § 6 des Verordnungs-Entwurfs (Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen): Die Erfahrung der letzten 20 Jahre hat vielfach gezeigt, dass die energetische Verwertung von gewerblichen Abfällen mehr oder weniger der „Standard-Verwertungsweg“ geworden ist. Hier bedarf es eines nachhaltig, besseren Schutzes der stofflichen Verwertung. Es ist daher als erforderlich anzusehen, höhere Quoten für die stoffliche Verwertung vorzugeben, denn in der Praxis geht der Trend nach wie vor dahin, Abfälle in erster Linie energetisch zu verwerten, d.h. eine Verwertung findet regelmäßig nur auf der 4. Stufe der 5-stufigen Abfallhierachie statt.

    Insoweit hilft gegenwärtig nur die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 KrWG, dass die stoffliche Verwertung von Abfällen (3. Stufe der Abfallhierachie) nicht noch mehr an Boden verliert. In Anbetracht dessen ist bereits heute aus den praktischen Vollzugserfahrungen festzustellen, dass die Fortführung der Heizwertklausel, (Überprüfung ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 KrWG bis zum 31.12.2016 vorgesehen) unerlässlich ist, wenn eine nachhaltige Stärkung der stofflichen Verwertung von Abfällen gewollt ist und erfolgen soll.  
  5. Zu § 7 des Verordnungs-Entwurfs (Pflicht-Restmülltonne): Die Fortführung der sog. Pflicht-Restmülltonne ist zu begrüßen. Allerdings sollte die Regelung so belassen werden wie sie derzeitig besteht. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.07.2007 — Az.: 1 BVR 1290/05) die derzeitige Regelung in § 7 Satz 4 GewAbfV als verfassungsgemäß angesehen.

    Im Übrigen hat das BVerwG (Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 -; Urteil vom 17.2.2005 — Az.: 7 C 25.03) in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (vor dem 01.06.2012: § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen der Städte, Gemeinden und Kreise gibt. Die Fortführung der Regelung ist aber auch deshalb erforderlich, damit Scheinverwertungen auch der in der Zukunft nach Möglichkeit abgestellt werden.

Az.: II/2 25.02.2 qu/ko

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