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StGB NRW-Mitteilung 179/1996 vom 20.04.1996

Änderung der Gemeindeordnung

Am 20.03.1996 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen in dritter und letzter Lesung das GFG 1996 beschlossen. Im Rahmen dieses Artikelgesetzes sind auch Änderungen der Kommunalverfassung beschlossen worden.

Neben Änderungen redaktioneller Art sind auch inhaltliche Änderung vorgenommen worden; insbesondere auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

1. In § 26 GO (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) wurden Regelungen aufgenommen, die klarstellen, daß nur die Vertreter des Bürgerbegehrens berechtigt sind, gegen eine dieUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellende Entscheidung des Rates Widerspruch zu erheben. Leider ist der Gesetzgeber nicht dem Vorschlag des NWStGB gefolgt, die Gelegenheit zu einer umfassenden Klärung der Vertreterbefugnisse zu nutzen. Zudem ist aus Sicht der Geschäftsstelle unverständlich, warum eine entsprechende Regelung für den Einwohnerantrag nicht getroffen wurde.

Ebenfalls neu ist die Regelung, die das Gebot enthält, den Vertretern des Bürgerbegehrens die Gelegenheit zu geben, das Bürgerbegehren im Rat zu erläutern. Damit hat der Gesetzgeber eine Anpassung an die Regelungen zum Einwohnerantrag (§ 25 Abs. 7 Satz 3 GO) vorgenommen.

2. In § 41 Abs. 1 Satz 2 GO wurde als neuer Buchstabe g folgende Regelung eingeführt:

"abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,"

Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen. Sie war nötig geworden, weil es zur Zulässigkeit der Delegation vorbereitender Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und beim Erlaß von Bebauungsplänen zu Unklarheiten gekommen war (vgl. hierzu Mitt. NWStGB vom 20.10.1995, lfd. Nr. 499).

3. § 50 Abs. 3 GO ist dergestalt geändert worden, daß bei der Besetzung der Ausschüsse nur die Ratsmitglieder mitwirken. Diese Änderung stellt eine bedeutsame Klärung zum Umfang des Stimmrechts des hauptamtlichen Bürgermeisters dar. Der hauptamtliche Bürgermeister hat somit bei der Besetzung der Ausschüsse, deren Mitglied er ja auch nicht werden kann, kein Stimmrecht.

Mißlungen ist die Änderung in § 50 Abs. 4 GO, die offenkundig auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Die Vorschrift, die das Wahl- und Nachwahlverfahren der Vertreter der Gemeinde regelt, lautet künftig:

"Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 63 Abs. 2, 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählen die Ratsmitglieder den Nachfolger für die restliche Zeit nach Abs. 2.",

so daß in diesen Fällen eine Mitwirkung des hauptamtlichen Bürgermeisters ausgeschlossen ist. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber der Anregung der kommunalen Spitzenverbände folgend eine von der Landesregierung vorgeschlagene Änderung des § 113 Abs. 2 Satz 1 GO abgelehnt, mit der klargestellt werden sollte, daß nur Ratsmitglieder, nicht aber der Bürgermeister bei der Bestellung der Vertreter der Gemeinde mitwirken dürfen. Der Gesetzgeber wollte mit der Ablehnung des Änderungsvorschlages weiterhin ermöglichen, daß auch der Bürgermeister bei der Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, mitstimmen darf. Wegen der o.g. Änderung des § 50 Abs. 4 GO ist dieser Wille des Gesetzgebers nur teilweise umgesetzt worden. In den Fallgruppen des § 50 Abs. 4 GO darf der Bürgermeister künftig nicht mitstimmen.

4. Der Gesetzgeber hat § 74 Abs. 3 GO wie folgt neu gefaßt:

"Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Bürgermeister kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen."

Mit der Einfügung der Delegationsmöglichkeit der Unterschriftsbefugnis ist eine deutliche Erleichterung in den Verwaltungsabläufen verbunden.

5. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Az.: I/2 020-08-04

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