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StGB NRW-Mitteilung 462/2004 vom 24.06.2004

Änderung der Friedhofsmustersatzung

In § 7 der Friedhofsmustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (Stand August 2003) sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof geregelt. Nach § 7 Abs. 2 Buchstabe b ist – neben der Zuverlässigkeit nach Buchstabe a - alternativ eine Eintragung in das Verzeichnung der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer Rheinland ist dieses Erfordernis nicht mehr zeitgemäß. Die Geschäftsstelle hat daher die Friedhofssatzung insoweit geändert, als dieses Erfordernis gestrichen worden ist.

Die aktuelle Fassung der Friedhofsmustersatzung kann abgerufen werden im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Mustersatzungen/Friedhofsmustersatzung.

Az.: IV/2-873-00

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