Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 383/2017 vom 02.05.2017

Änderung der Düngemittelverordnung

Mit der 2. Änderungsverordnung vom 12.04.2017 ist die Düngemittelverordnung geändert worden (BGBl. I 2017, S. 859 ff.). Die Düngemittelverordnung beruht auf dem Düngegesetz. Die Düngemittelverordnung regelt das Inverkehrbringen und die Unbedenklichkeit von Düngemitteln sowie deren Qualität und Nützlichkeit. Die Düngemittelverordnung ist zu unterscheiden von der Düngeverordnung. Diese regelt die Art und Weise der Düngung, d. h. die Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln.

Die geänderte Düngemittelverordnung ist am 13.04.2017 in Kraft getreten. Mit der neuen Düngemittelverordnung wird auch die Trocknung von Klärschlammen aus kommunalen Kläranlagen mit sog. synthetischen Polymeren gemäß § 10 Abs. 4 Düngemittelverordnung bis zum 31.12.2018 weiterhin ermöglicht. Nach § 10 Abs. 4 der alten Düngemittel-Verordnung war bei der Trocknung von Klärschlämmen der Einsatz von synthetischen Polymeren nur noch dann bis zum 31.12.2016 zulässig, wenn diese sich in zwei Jahren um mindestens 20 % abbauen.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass diese Abbaurate beim Einsatz synthetischer Polymere nicht erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund hatten die kommunalen Spitzenverbände eine Verlängerung der Frist eingefordert. Dieser Forderung wurde durch die 2. Verordnung zu Änderung der Düngemittelverordnung entsprochen. Die Frist ist bis zum 31.12.2018 verlängert worden.

Ab dem 01.01.2019 gelten dann allerdings die verschärften Anforderungen nach Anlage 2 Tabelle 7 (Ziffer 7.4.7) und Tabelle 8 (Nr. 8.1.3 und Nr. 8.2.9) der Düngemittelverordnung. Gleichzeitig ist in § 9 a Düngemittelverordnung (Evaluierung) festgelegt worden, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 31.12.2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere überprüft und zugleich bewertet, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.

Az.: 26.3.1 qu

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