Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 352/2022 vom 05.05.2022

Änderung der Bioabfall- und Gewerbeabfall-Verordnung

Am 16.03.2022 hatte das Bundeskabinett die „Artikel-Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen" unter Berücksichtigung der vom Bundesrat im Februar 2022 eingeforderten Änderungen beschlossen. Die Verkündung dieser Artikel-Verordnung vom 28.04.2022 ist nunmehr im Bundesgesetzblatt 2022, S. 700 ff. erfolgt.

Durch diese Artikel-Verordnung werden folgende abfallrechtliche Bundes-Rechtsverordnungen geändert:

-          Artikel 1: Bioabfallverordnung (BioabfallV)

-          Artikel 2: Anzeigen- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

-          Artikel 3: Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

-          Artikel 4: Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV)

-          Artikel 5: Nachweisverordnung (NachwV)

-          Artikel 6: POP-Abfallüberwachungsverordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

-          Artikel 7: Inkrafttreten

Gemäß Art 7 Abs.4 treten die Änderungen der Abfallbeauftragten-Verordnung (Artikel 4), der Nachweisverordnung (Artikel 5) und der POP-Abfallüberwachungsverordnung (Artikel 6) einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.05.2022, also am 06.05.2022, in Kraft. Die Änderungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (Artikel 2) treten am 01.05.2024 in Kraft (Artikel 7 Abs. 2 der Artikel-Verordnung).

Bei der Bioabfallverordnung (Artikel 1) gelten gemäß § 7 Abs. 1 der Artikel-Verordnung Übergangsfristen (Artikel 7 Abs. 1 der Artikel-Verordnung). Grundsätzlich tritt die geänderte Bioabfallverordnung am 01.05.2023 in Kraft. Die Neuregelung in § 2 a BioabfallV (Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung) tritt erst am 01.05.2025 in Kraft. Die Pflicht zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoffsammelbeuteln tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleiches für die Vorgabe, dass nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubaren Kunststoffsammelbeutel auf der Grundlage von Anhang 1 (Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle) zugegeben werden dürfen.

Die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 3) tritt grundsätzlich am 06.05.2022 in Kraft mit Ausnahme der Neuregelung in § 4 a GewAbfV (Umgang mit verpackten Bioabfällen), die erst am 01.05.2023 in Kraft tritt (Artikel 7 Abs. 3 der Artikel-Verordnung).

Hierdurch soll den Verantwortlichen insgesamt hinreichend Zeit für die Anpassung der getrennten Sammlung von Bioabfällen und der entsprechenden Behandlungsanlagen gegeben werden.

Die Änderungen in der Bioabfall-Verordnung und der Gewerbeabfallverordnung können in aller Kürze wie folgt zusammengefasst werden:

1. Änderung der Bioabfall-Verordnung (Artikel 1)

Die Bioabfallverordnung regelt weiterhin nur die Maßgaben für die Verwertung von Bioabfällen. Vorgaben für die Art und Weise der Erfassung von Bioabfällen (z. B. über grundstücksbezogene Bioabfallgefäße) werden unmittelbar nicht geregelt. Wesentlicher Kern der Änderung der Bioabfall-Verordnung ist unter anderem der § 2 a BioabfallV (Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung), womit der Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt verringert werden soll.

Ab dem 01.05.2025 gilt für den Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern der Kontrollwert von 0,5 vom Hundert für Bioabfälle, die kompostiert, vergärt oder mit anderen Stoffen gemischt werden. Die Bioabfall-Verordnung gibt somit in § 2 a BioAbfallV die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen vor, bevor sie in die biologische Behandlung (Kompostierung, Vergärung) oder Gemischherstellung zum Beispiel für den Garten- und Landschaftsbau gelangen. Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall prüfen. Werden die neuen Input-Obergrenzen überschritten, müssen sie die Fremdstoffe entfernen. Das betrifft vor allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den Bioabfall geraten, aber auch andere Kunststoffmaterialien, wie bioabbaubare Kunststoff-Kaffeekapseln.

Grundsätzlich gilt somit: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Nur wenn die Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes stammen, gilt gemäß § 2 a Abs. 3 Satz 4 der BioabfallV die Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf. Je sortenreiner deshalb die angelieferten Bioabfälle sind, desto geringer sind somit der Aufwand und die Kosten für die Fremdstoffentfrachtung.

Des Weiteren wird der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung ab dem 01.05.2023 erweitert. Bislang galten die Anforderungen nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen. Künftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle zur Bodenverbesserung oder im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden. Künftig unterliegen deshalb auch Komposte und weitere Bioabfallmaterialien der Bioabfallverordnung, die nicht als Düngemittel oder auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden (§ 1 BioabfallV).

2. Änderung der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 3)

In der Gewerbeabfallverordnung wird zukünftig unter anderem zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden. Diese sind getrennt zu sammeln und zu befördern Des Weiteren wird klargestellt, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind (§ 4 a GewAbfV – Umgang mit verpackten Bioabfällen). § 4 a GewAbfV gilt ab dem 01.05.2023 (Artikel 7 Abs. 3 der Artikel-Verordnung).

Az.: 25.0.2.1 qu

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