Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 738/2002 vom 05.12.2002

Änderung bei Lernmitteln und Schülerfahrkosten

In den Mitteilungen für den Monat September 2002 (lfd. Nr. 523/2002) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über die beabsichtigte Änderung des Landes bezüglich der Lernmittelfreiheit informiert. Nach dem damaligen Referentenentwurf zum Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen sollte der Eigenanteil der Eltern vom Einkommen abhängen. Bei einem Einkommen bis zu 24.500 Euro sollte der Eigenanteil ein Drittel, bei einem Jahreseinkommen bis zu 50.000 Euro die Hälfte betragen und bei einem Jahreseinkommen über 50.000 Euro sollten die Eltern die vollen Kosten tragen.

In der Stellungnahme der Geschäftstelle gegenüber dem Land ist diese Sozialstaffelung mit Nachdruck abgelehnt worden. Konkret ist eine Kostenberechnung hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes erstellt worden. Nach dieser Berechnung würden die kommunalen Schulträger durch die Regelung lediglich um 5,2 Mio. Euro entlastet, wobei sich diese Ersparnis im wesentlichen auf der Ebene der kreisfreien Städte und Kreise ausgewirkt hätte, nicht jedoch unmittelbar für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wäre wesentlich höher als diese Ersparnis ausgefallen. Die Geschäftsstelle hat den Verwaltungsaufwand auf mindestens 70 Mio. Euro berechnet. Ansatzpunkt für diese Überlegung ist der Umstand, daß für etwa 1.900 Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Kraft in der Verwaltung erforderlich wäre.

Vor diesem Hintergrund ist gegenüber dem Land darauf hingewiesen worden, daß die eigentliche Zielsetzung der Regelung, nämlich die Kommunen zu entlasten, keinesfalls erreicht wird. Statt die Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen in einer Zeit extrem angespannter Haushalte zu entlasten, führe das Land eine erhebliche zusätzliche Belastung herbei.

Die Vertreter der Landesregierung haben daher von einer Sozialstaffelung Abstand genommen. Der neue Gesetzesentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zu finanziellen Entlastung der Kommunen (LT-Drs. 13/3177) sieht nunmehr in Art. 9 (Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes) eine Anhebung des Elternanteils auf bis 49 v.H. vor. Gleichzeitig sollen die Durchschnittsbeträge um 33 % angehoben werden.

Der neue Gesetzesentwurf sieht jedoch unter Artikel 9 § 5 Abs. 2 eine antragsgebundene Härteklausel vor. Danach soll der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zum Einkommen unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Das Nähere soll der Schulträger durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses regeln.

In der Gesetzesbegründung ist darauf hingewiesen, daß besondere Umstände, die neben dem Einkommen zu berücksichtigen sind, insbesondere eine größere Anzahl schulpflichtiger Kinder sind, erhöhte Unterhaltskosten bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes, längerfristige Erkrankung oder Arbeitslosigkeit der Eltern oder noch ungeregelte Unterhaltsansprüche. Auch eine nur zeitweise bestehende besondere Belastungssituation soll berücksichtigt werden.

Die Geschäftsstelle ist sehr kurzfristig vom Fraktionsvorsitzenden der SPD im Landtag und der Fraktionsvorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen zu einem Gespräch eingeladen worden, an dem auch Vertreter des Innenministeriums, des Schulministeriums und der Elternschaft teilgenommen haben. In diesem Gespräch hat die Geschäftsstelle die beabsichtigte Härtefallregelung mit Nachdruck abgelehnt, weil sie ebenfalls viel zu verwaltungsaufwendig ist. Konkret ist darauf hingewiesen worden, daß der entstehende Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zum Nutzen stehe. So beträgt nach dem Verordnungsentwurf die Mehrbelastung der Eltern pro Schüler in der Grundschule 8,61 Euro pro Jahr. Hierfür einen umfangreichen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer antragsgebundenen Verfahrens zu schaffen, sei bei weitem nicht mehr angemessen.

Die Landesvertreter haben jedoch mitgeteilt, daß es sich bei der vorgesehenen Regelung bereits um einen Kompromiß handele. Seitens der Geschäftsstelle ist sodann hilfsweise vorgetragen worden, wenn die Regelung nicht verhindert werden könne, so müsse sie zumindest mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand für die Schulträger verbunden sein. Nicht akzeptabel sei die Ausführung in der Gesetzesbegründung, auch eine langfristige Erkrankung der Eltern im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen. Es stelle sich die Frage, wer dies im einzelnen prüfen solle. Auch sei der Verwaltungsaufwand für die Berücksichtigung noch ungeregelter Unterhaltsansprüche wesentlich zu hoch. Im übrigen sei es unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten alles andere als sinnvoll, eine auch nur zeitweise bestehende Belastungssituation zu berücksichtigen.

Die Regelung zur Lernmittelfreiheit soll bis zum 31. Juli 2008 befristet werden. Sie tritt danach außer Kraft. Dies hätte zur Folge, daß der Elternanteil ab diesem Zeitpunkt wie derzeit nur noch ein Drittel beträgt. Allerdings würde dann auch die Härtefallklausel wegfallen. Erhalten bliebe allerdings die Kostensteigerung um 33 %, da diese nicht befristet ist. Auch hiergegen hat sich die Geschäftsstelle ausgesprochen. Tatsächlich regelt das Gesetz damit eine kommunale Belastung ab dem 1. August 2008.

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Entlastung der Kommunen sieht in Artikel 7 auch eine Änderung des Schulfinanzgesetzes vor, welche die Schülerfahrkosten betrifft. Der Referentenentwurf sah eine Anhebung des Eigenanteils der Eltern von 10 auf 15 Euro vor. Nunmehr sieht der Gesetzesentwurf lediglich eine Anhebung auf 12 Euro vor. Für das zweite Kind soll der Eigenanteil von 5 auf 6 Euro angehoben werden.

Der Gesetzesentwurf zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2002 kann im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Recht und Verfassung/Standards abgerufen werden.

Az.: IV/2-215-1/1

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