Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 293/1998 vom 05.06.1998

Abzug für dem Kanal nicht zugeleitetes Wasser

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

In der Rechtsprechung und der Literatur ist grundsätzlich anerkannt, daß nachweisbar der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Wasser im Rahmen der Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren abgesetzt werden kann (vgl. hierzu Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdziff. 382 ff.). Mit Blick auf die sog. Bagatellgrenze kann zwischenzeitlich die Festlegung von 15 cbm/Jahr als verwaltungsgerichtsfest empfohlen werden (vgl. hierzu die Mitt. NWStGB 1996 Nr. 610). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Menge des nicht eingeleiteten Abwassers die Beweislast dem Benutzer auf seine Kosten auferlegt werden kann (OVG NW; Urt. v. 20.02.1974 - II 2 A 454/72; OVG NW, Urteil vom 23.2.1970 - II A 1126/69 - KStZ 1970, S.177 für den Abzug von 9 cbm pro Jahr für Großvieh).

Der Benutzer kann den Nachweis z.B. durch nachprüfbare Unterlagen erbringen, die der Gemeinde als Abgabengläubigerin eine zuverlässige Schätzung erlauben. Ein Nachweis ist aber auch durch den Einbau einer besonderen Wasseruhr oder sonstiger Meßeinrichtungen möglich. Nach dem OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.10.1991 - 2 L 144/91, NVWZ-RR 1993, S. 158, ist es sogar zulässig, im Regelfall den Einbau geeigneter und geeichter Meßgeräte zu verlangen. Wird eine Wasseruhr verwendet, ist in der Regel, falls eine Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Meßgeräte die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt, von der Richtigkeit der Anzeigen der Wasseruhr auszugehen (vgl. hierzu insgesamt Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdziff. 387).

Die Verpflichtung des Gebührenschuldners zum Nachweis der nicht zugeleiteten Wassermengen muß grundsätzlich in der Beitrags- und Gebührensatzung detailliert geregelt werden. Ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung nicht ausdrücklich die Verpflichtung zum Einbau einer besonderen Wasseruhr oder sonstigen Meßeinrichtungen, so kann vom Benutzer bei einer allgemein formulierten Nachweispflicht in der Satzung lediglich der Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen verlangt werden. Aus den Unterlagen muß sich nachvollziehbar ergeben, welche Wassermengen der kommunalen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 20.2.1974 - II A 254/72 - VerwRspr. 26, S.228).

Zu diesem Problemkreis wird ergänzend auf folgenden Beispielsfall hingewiesen:

Auch für Krankenhäuser sind Abzüge grundsätzlich möglich (vgl. hierzu Schremmer, KStZ 1982, S. 21 ff., S. 24 f.). Dabei ergeben sich bei Krankenanstalten und Kliniken grundsätzlich Abzüge durch die Wäscherei, den Küchenbetrieb, Dampfverluste im Kesselhaus im Zusammenhang mit Schwimmbecken und der gärtnerischen Unterhaltung von Außenanlagen. Nach den Ausführungen von Schremmer (KStZ 1982, S. 21 f., S. 24 f.) können z.B. für die Wäscherei und den Küchenbetrieb in Krankenhäusern Pauschalmengen (0,5 cbm pro 1.000 kg Trockenwäsche und 0,5 l pro Kopf und Tag) angesetzt werden. Bei Schwimmbecken und den dort auftretenden "Verdunstungen" ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den im Freien befindlichen Anlagen und den überbauten, beheizten Schwimmbecken. Bei den ersteren können Verdunstungen von 3 l pro m 2 Wasserfläche pro Tag in Ansatz gebracht werden, die für max. 6 Monate zu berechnen sind. Bei dem im Haus befindlichen beheizten Schwimmbecken ist die doppelte Verdunstungsmenge (6 l/pro m 2 /Tag anzusetzen, wobei von einer ganzjährigen Nutzung auszugehen ist (vgl. hierzu: Schremmer, KStZ 1982, S. 21 ff., S. 22 und 23). Dampfverluste im Kesselhaus sind jedenfalls nach Schremmer durch Nebenzähler nachzuweisen. Für die Bewässerung von Außenanlagen (Rasen, Pflanzen) sind die für Privatgärten angegebenen Verbrauchszahlen nach Schremmer (KStZ 1982, S. 21 ff., S. 23-Tabelle, S. 25) grundsätzlich zu hoch. Hier sollte nach Schremmer von einem realistischen Wert ausgegangen werden, der sich vielfach auch durch Nebenzähler ermitteln läßt.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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