Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 169/2002 vom 05.03.2002

Abwassergebühren 2001 konstant

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) hat im Januar 2002 die Abwasserdaten für das Jahr 2001 vorgestellt. Der bereits im Jahr 2000 festzustellende Trend zur Gebührenstabilität bei der Abwasserbeseitigung konnte auch im Jahr 2001 fortgesetzt werden. Trotz einer allgemeinen Inflationsrate von 2,5 % veränderten sich die Abwassergebühren im Bundesdurchschnitt nicht. Der durchschnittliche Kubikmeterpreis beträgt derzeit 2,18 Euro pro Kubikmeter bezogen auf den Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser). Im Vorjahr lag er bei 2,26 Euro/pro Kubikmeter. Im Durchschnitt zahlte jeder Bundesbürger im Jahr 2001 117 Euro pro Jahr für die Abwasserentsorgung. Dieses sind 0,32 Cent pro Einwohner und Tag. Die Angaben der ATV-DVWK beruhen auf einer Umfrage bei 1.133 abwasserentsorgungspflichtigen Körperschaften mit 40 Mio. erfaßten Einwohnern (rd. 49 % der Gesamtbevölkerung).

Der Investitionsschwerpunkt im Abwasserbereich lag auch im Jahr 2001 im Bereich der Kanalnetze. Rd. 68 % der Gesamtinvestitionen von 6,85 Mrd. Euro flossen in die Erneuerung und den Ausbau des Kanalnetzes.

Bei den Organisationsformen zur Erfüllung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht überwiegt nach wie vor bei der Abwasserableitung die öffentlich-rechtliche Organisationsform. Bezogen auf die erfassten Einwohner wurde in 36 % der Städte und Gemeinden die kommunale Abwasserbeseitigung in der Organisationsform des kommunalen Eigenbetriebes durchgeführt. Der Anteil des Regiebetriebes lag bei 25 %. Bei 12 % der Organisationsformen handelt es sich um kommunale Zweckverbände und Wasserverbände als Aufgabenträger mehrerer Kommunen. 17 % wählten die Anstalt öffentlichen Rechts. Auch bei der Abwasserbehandlung in Kläranlagen überwiegt die öffentlich-rechtliche Organisationsform. Hier beträgt der Anteil der Eigenbetriebe 28 %, der Regiebetriebe 17 %, der Zweck- und Wasserverbände 28 % und der Anstalt öffentlichen Rechts 17 %. Die ATV-DVWK weist ergänzend darauf hin, daß aufgrund des hohen Erfassungsgrades mit nahezu 100 Prozent die Anstalt öffentlichen Rechts in der Umfrage überrepräsentiert ist, so daß dieser Anteil nicht generell auf das Bundesgebiet übertragen werden kann.

Maßgeblich für die Wahl öffentlich-rechtlicher Organisationsformen ist insbesondere, daß die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die den Kommunen auferlegt ist, nicht der Steuerpflicht, insbesondere nicht der Umsatzsteuerpflicht, unterliegt, so daß den gebührenzahlenden Benutzern der gemeindlichen Abwasseranlagen der Umsatzsteuersatz von 16 % erspart bleibt. Dieser Vorteil geht allerdings dann verloren, wenn eine privatrechtliche Organisationsform gewählt wird, weil z.B. GmbH´s kraft Rechtsnorm bereits der Steuerpflicht und damit u.a. der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, daß der Anteil der Bildung von Abwasser-GmbH´s, die als beauftragte Dritte die technische Erfüllung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht durchführen, auch im Jahr 2001 unter 10 % liegt.

Az.: II/2 24-21

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