Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 540/2012 vom 10.09.2012

Abwasserbeseitigungskonzept und Niederschlagswasserbeseitigung

Am 21.8.2012 hat ein Workshop im Umweltministerium NRW stattgefunden. In diesem Workshop wurde erneut über die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im Abwasserbeseitigungskonzept gesprochen. Im Nachgang hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Datum vom 07.09.2012 folgendes Anschreiben an das Umweltministerium NRW gerichtet:

„in dem oben genannten Workshop haben die kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern aus Städten und Kreisen deutlich gemacht, dass es nach der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 b Landeswassergesetz NRW ein gesondertes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept nicht gibt. In § 53 Abs. 1 b LWG NRW ist lediglich geregelt, dass im Abwasserbeseitigungskonzept Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung zu machen sind. Als Gesamtergebnis halten wir folgende Aussagen im Abwasserbeseitigungskonzept im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von Mindestangaben für erforderlich:

  1. Gesamtanzahl der Einleitungsstellen von öffentlichen Regenwasserkanälen in Gewässer (bloße Zahlenangabe)
  2. Anzahl der Einleitungsstellen ohne Vorbehandlung des Niederschlagswassers (bloße Zahlenangabe)
  3. Anzahl der Einleitungsstellen mit Vorbehandlungsanlagen (z. B. Regenklärbecken, Bodenfilter) — bloße Zahlenangabe
  4. Anzahl der Einleitungsstellen, an denen Maßnahmen konkret geplant sind und Darstellung der Maßnahmen nach Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden vom 27.12.2007
  5. Benennung — soweit vorhanden - der Anzahl der öffentlichen Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser (bloße Zahlenangabe)

Wir sind der Auffassung, dass mit diesen Kurz-Aussagen dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 b LWG NRW Rechnung getragen wird. Insbesondere ist das Abwasserbeseitigungskonzept ein Plan darüber, welche konkreten abwassertechnischen Maßnahmen in den nächsten 6 Jahren (Zeitraum der Gültigkeit des ABK) umgesetzt werden (siehe Punkt 4). Die anderen Punkte (1 bis 3 und 5) geben lediglich kurz und knapp, d.h. rein zahlenmäßig, einen Überblick über den Stand. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Einleitungsstellen grundsätzlich eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfen und dementsprechende Unterlagen bei den Wasserbehörden vorliegen.

Die vom LANUV NRW im Entwurf erarbeitete Arbeitshilfe mit dem Titel „Nachhaltiges  kommunales Niederschlagswasserbeseitigungskonzept“ (47 Seiten)  sprengt den Sinn und Zweck des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Es ist in dem Fachgespräch am 21.08.2012 wiederholt klargestellt worden, dass die Anwendung einer solchen Arbeitshilfe abgelehnt wird, weil sie die Kosten zu Lasten der gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger in unnötiger Weise in die Höhe treiben würde. Die Umsetzung konkreter und zugleich erforderlicher Maßnahmen an bestimmten Einleitungsstellen zur Verbesserung der Gewässergüte ist wichtiger als das Abwasserbeseitigungskonzept unendlich aufzublähen. Wir begrüßen daher, dass die Arbeitshilfe nunmehr vom Tisch ist“.

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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