Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 890/2004 vom 16.11.2004

Abwasserabgabe und Verrechnung der Aufwendungen für Kanäle

In den Mitteilungen des StGB NRW Oktober 2004 Nr. 751 (S. 337) hatte die Geschäftsstelle über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2004 (Az. 9 C 13.03, UPR 2004, S. 315 ff.) berichtet. Nach diesem Urteil dürfen Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage (an die zugeführt wird) verrechnet werden.

In diesem Zusammenhang ist für verbandsangehörige Städte und Gemeinden der § 66 Abs. 7 LWG NRW zu beachten. Nach § 66 Abs. 7 LWG NRW kann ein Abwasserverband nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied dann zu erstatten. § 66 Abs. 7 LWG NRW enthält insoweit eine Sonderregelung für den Fall, dass ein (sondergesetzlicher) Abwasserverband Abgabepflichtiger ist. Der Verband kann auch dann verrechnen, wenn er nicht investiert hat, sondern eines seiner Mitglieder. § 66 Abs. 7 Satz 2 LWG NRW schreibt insoweit den verbandsinternen Ausgleich vor und trägt damit den verbandlichen Besonderheiten bei der Abwasserbeseitigungspflicht Rechnung (vgl. hierzu auch Honert/ Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz NRW, Kommentar 4. Auflage 1996, S. 298). Ausgehend hiervon müsste der sondergesetzliche Wasserverband nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die von der Stadt Hagen als Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach einer telefonischen Mitteilung des Landesumweltamtes eine abschließende Verfahrensweise zur Umsetzung des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht gefunden worden ist.

Zurzeit kann hierzu aus Sicht der Geschäftsstelle folgendes angemerkt werden:

Grundsätzlich gelten Gerichtsurteile auch für die Vergangenheit, so dass insbesondere zu klären sein wird, ab welchem Zeitpunkt eine Verrechnung möglich ist. Für die Zukunft, d.h. ab dem Jahr 2004 kann nur empfohlen werden unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Verrechnung zunächst geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt sind, d.h. bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG können die für die Errichtung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage geschuldete Abgabe verrechnet werden. Für die jüngere Vergangenheit ist zu beachten, dass nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG ein Rückzahlungsanspruch besteht, wenn die Abwasserabgabe bereits gezahlt ist. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW in fünf Jahren verjährt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.


Az.: II/2 24-40 qu/g

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