Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 257/2006 vom 16.03.2006

Abwasserabgabe und Verrechnung der Aufwendungen für den Bau von Kanälen

Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 20.2.2006 den Staatssekretär im Umweltministerium NRW angeschrieben und darum gebeten, nunmehr eine Entscheidung über den Verrechnungsmodus im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2004 (Az.: 9 C 13.03, UPR 2004, S. 315ff.) zur Verrechnung der Abwasserabgabe für den Bau von Kanälen zu finden. Das Schreiben vom 20.2.2006 hat folgenden Inhalt:

„Mit dem o.g. Urteil vom 20.01.2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen i. S. v. § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen“.

Zwischenzeitlich fragt eine Vielzahl der Städte und Gemeinden nach, wann mit einer endgültigen Entscheidung über den Verfahrensmodus im Hinblick auf das vorstehend genannte Urteil gerechnet werden kann, zumal mittlerweile bereits zwei Jahre vergangen sind. Seitens des Landesumweltamtes wird gegenüber den Städten und Gemeinden darauf hingewiesen, dass seitens des Umweltministeriums ein Verfahrensmodus noch nicht gefunden worden sei.

Wir sind gerne bereit, an der Erarbeitung eines Verfahrensmodus mitzuwirken und verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Rückantwort …“

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 24 - 40 qu/g

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