Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 493/2002 vom 05.08.2002

Abwasser-Verordnung in Kraft

Am 01. August 2002 ist die neue Abwasser-Verordnung bzw. die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasser-Verordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 08. Juli 2002, BGBl. I 2002, S. 2497ff.) in Kraft getreten.

Die neue Abwasser-Verordnung paßt insbesondere den Anhang 1 (häusliches und kommunales Abwasser) an die Anforderungen des europäischen Rechts an und ergänzt die Abwasser-Verordnung außerdem um weitere Anhänge für 7 Branchen. Hierzu gehören:

  • Anhang 4: Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
  • Anhang 27: Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalisdche Verfahren

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(CP-Anlagen) sowie Altölaufbereitung

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  • Anhang 28: Herstellung von Papier und Pappe
  • Anhang 29: Eisen- und Stahlerzeugung
  • Anhang 31: Wasseraufbereitung, Kühlysteme, Dampferzeugung
  • Anhang 33: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
  • Anhang 47: Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen

Schwerpunkt bilden dabei Anforderungen an die Reinigung von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen und von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen. Von besonderer Bedeutung sind die erstmalig festgelegten Anforderungen für chemische und physikalische Abfallbehandlungsanlagen sowie für die Altölaufbereitung.

Im Hinblick auf den Anhang 1 (Häusliches und kommunales Abwasser) ist im Teil C in der Tabelle für Kläranlagen der Größenklasse 5 der Wert "18" für Stickstoff, gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Bnitratstickstoff (N ges) durch den Wert "13" ersetzt worden.

Im Vorfeld zu dieser Änderung (vgl. Mitt. StGB NRW Mai 2002 Nr. 277, S. 134) hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in einer Stellungnahme gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie gegenüber dem Bundesumweltministerium darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Änderung der Stickstoffgrenzwerte erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Grund war, dass in zahlreichen kommunalen Kläranlagen Zusatzmaßnahmen getroffen werden müssten, um die Grenzwerte einzuhalten. Zudem sind viele Kläranlagen erst vor kurzem zur weitergehenden Abwasserreinigung ausgelegt worden und müssten ggf. erneut erweitert werden.

Bund und Länder haben sich darauf hin für folgenden Lösungsweg entschieden: Im Rahmen der Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung werden die Stickstoffanforderungen für Kläranlagen der Größenklasse 5 von 18 mg N auf 13 mg N abgesenkt. Diesem abgesenkten Konzentrationswert wird gleichwertig eine 70%ige Frachtreduzierung (Festlegung wie bisher im Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz ) nebenan gestellt. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums wird durch diese Vorgehensweise kein anderer Stand der Technik beschrieben als bisher. Ergebnis ist in der Praxis, dass Kläranlagen, bei denen ein 70%iger Frachtabbau hinsichtlich Stickstoff erreicht wird, zukünftig wie bisher mit einem Überwachungswert bis zu 25 mg/l N betrieben werden können. Diese Regelung findet sich auch im Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 der Abwasser-Verordnung (BGBl. I 2001, S. 2440ff., S. 2450f.). Hier ist bestimmt, dass in der wasserrechtlichen Zulassung für Stickstoff , gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden kann, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt.

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene hatten darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die Nachbesserung zwingend auf eine einheitliche Umsetzung durch die Bundesländer ankommen wird. Zudem bedürfe es einer praxisnahen Umsetzung der 70%-Regelung, da anderenfalls die Einhaltung eines Überwachungswertes von 13 mg/l N zu erheblichen Kostensteigerungen im Einzelfall führen kann. Die von Bund und Ländern gefundene Lösung kann bei praxisnaher und einheitlicher Umsetzung durch die Länder als ein akzeptabler Kompromiss bezeichnet werden. Nach Aussage der ATV-DVWK wären jendefalls derzeit zahlreiche Kläranlagen in Deutschland nicht in der Lage, einen Überwachungswert von 13 mg/l N einzuhalten. Um in diesen Fällen entsprechende Ablaufwerte mit ausreichender Sicherheit einhalten zu können, müssten vielmehr kostenintensive betriebliche Maßnahmen, wie z.B. die Zudosierung einer externen Kohlenstoffquelle, durchgeführt und - wo dieses nicht ausreichen würde - zudem auch bauliche Maßnahmen getroffen werden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der durch den Bund und die Länder eingeschlagene Lösungweg über die 70%-Regelung im Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 der Abwasser-Verordnung (BGBl. I 2001, S. 2440ff., S. 2450f.) tatsächlich zu keinen Mehrbelastungen führt und entsprechend den Aussagen der Bundesumweltministerium sich bei dieser Vorgehensweise kein anderer Stand der Technik durch die geänderte Anlage 1 der neuen Abwasserverordnung ergibt als bisher. Die Städte und Gemeinden werden um Mitteilung gebeten, falls dieses nicht der Fall sein sollte.

Az.: II/2 20-00 qu/g

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