Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 96/2004 vom 06.01.2004

Abwälzung erhöhter Kosten durch das EEG- und KWK-Gesetz

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob die
erhöhten Beschaffungskosten, die einem Energieversorgungsunternehmen nach
Abschluß des Sonderkundenvertrages durch das Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
vom 12. Mai 2000 und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Ausbau-Gesetz vom 19. März
2002 entstanden sind, aufgrund einer so genannten Steuer- und Abgabenklausel
auf den Kunden abgewälzt werden können.
 
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, hatte mit den beklagten
Brauereien im Jahre 1990 jeweils einen Vertrag über die Lieferung und den
Bezug elektrischer Energie geschlossen; in einem Fall war der Vertrag im
Jahre 1999 angepasst worden, wobei die bisherige Preisregelung durch eine
neue „Individualpreisregelung“ ersetzt wurde.
 
Die vereinbarten, jeweils inhaltlich weitgehend identischen Klauseln
enthalten die Bestimmung, dass der Kunde künftig wirksam werdende
Energiesteuern oder „sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die
Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern und Abgaben
irgendwelcher Art“ tragen sollte. Dabei hat der VIII. Zivilsenat im
Gegensatz zu den Vorinstanzen eine Verpflichtung des Kunden bejaht, die
durch die vorgenannten Gesetze dem Energieversorgungsunternehmen
entstandenen erhöhten Beschaffungskosten zu tragen.
 
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, zwar handele es sich
bei den von dem klagenden Energieversorgungsunternehmen geltend gemachten
Aufschlägen für die entstandenen Mehraufwendungen weder um Steuern noch um
öffentlich-rechtliche Abgaben. Anders als die Vorinstanzen hat der
Bundesgerichtshof jedoch eine Vertragslücke hinsichtlich der streitigen
Kosten angenommen, weil es zur Zeit des Vertragsschlusses diese Art der
staatlichen Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung
unter Ausschluss einer Beteiligung der Staatshaushaltes noch nicht gegeben
habe. Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass das
Energieversorgungsunternehmen das Risiko einer Störung des Gleichgewichts
zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund von durch staatliche Eingriffe
veranlassten Mehrkosten nicht in Kauf genommen, sondern auf die Kunden hätte
abwälzen wollen, und dass die Kunden sich hierauf eingelassen hätten. Die
Vertragslücke sei daher dahingehend zu schließen, dass die streitigen Kosten
ebenfalls von den Sonderkunden zu tragen seien. Auch der Gesetzgeber selbst
sei von einer Überwälzung der durch die vorgenannten Gesetze entstehenden
Mehrkosten auf den Verbraucher ausgegangen; im Tarifkundenbereich seien die
diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und würden tariflich anerkannt.
 
Der Bundesgerichtshof hat daher in dem Verfahren, in dem die geltend
gemachten Mehraufwendungen der Höhe nach unstreitig waren, die Beklagte zur
Zahlung verurteilt. In dem anderen Verfahren, in dem die Beklagte die Höhe
der geltend gemachten Aufwendungen bestritten hatte, ist das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
 
Urteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02

Az.: IV/3 811-00

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