Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 553/2002 vom 05.09.2002

Abstufung von Bundesfernstraßen

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 3. Juli 2000 festgestellt, dass der Bund nicht berechtigt ist, eine Bundesfernstraße allein durch Abstufung automatisch in die Straßenbaulastträgerschaft eines Landes zu übergeben. Aus diesem Urteil ergab sich die Notwendigkeit zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, da eine Bundesfernstraße ansonsten lediglich eingezogen werden könnte, wenn sie den Anforderungen nicht mehr gerecht wird, die an eine Bundesfernstraße gestellt werden.

Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundes (fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) sah vor, dass der Bund einseitig feststellen konnte, ob die Voraussetzungen für die Widmung einer Bundesfernstraße noch vorliegen. Im Ergebnis wären dann die Länder aufgefordert gewesen, innerhalb eines Jahres einen neuen Straßenbaulastträger nach Landesrecht zu bestimmen oder eine entsprechende Straße würde eingezogen werden. Hiergegen hatten sich sowohl die Länder im Bundesrat als auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund gewandt.

Bei dem fünften Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes handelt es sich um ein vom Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz. In seiner Sitzung vom 12. Juli 2002 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag bereits am 17. Mai verabschiedeten Gesetz nicht zuzustimmen. Das fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ist damit gescheitert.

Az.: III 642 - 10

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