Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 213/2002 vom 05.04.2002

Abstimmungsvereinbarung zum Dualen System

Durch verschiedene Mitgliedstädte und –gemeinden sowie Landkreise ist die Geschäftsstelle darauf aufmerksam gemacht worden, daß die DSD AG zur Zeit schriftliche Abfragen darüber bei den Städten, Gemeinden und Landkreisen tätigt, welche Erfassungssysteme vor Ort im Hinblick auf die gebrauchten Einwegverpackungen im Rahmen des Dualen Systems praktiziert werden. Die Städte und Gemeinden sowie Landkreise werden aufgefordert, das bei der DSD AG bekannte Entsorgungssystem vor Ort schriftlich zu bestätigen. Die Geschäftsstelle weist hierzu auf folgendes hin: Es ist nachvollziehbar, daß die DSD AG diese Informationen dafür braucht, um eine Neuausschreibung der Leistungsverträge in Erfüllung der Vorgaben der EU-Kommission vorbereiten zu können (vgl. hierzu: Mitt. StGB NRW 2001 Nr. 675, S. 355). Es wird aber ausdrücklich empfohlen deutlich zu machen, daß der schriftlich erbetene Bestätigungsvermerk über die vorhandenen Erfassungssysteme vor Ort keine neue Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung darstellt. Dieses sollte von den Städten und Gemeinden auf den zugesandten Unterlagen der DSD AG oder in einem gesonderten, gleichzeitig mit geschickten Anschreiben an die DSD AG deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Grundlage für eine neue Abstimmungsvereinbarung ist das von den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene mit der DSD AG im Jahr 2001 erarbeitete Muster (vgl. Mitt. StGB NRW 2001 Nr. 589 , S. 304). Dieses Muster ist im Intranet des StGB NRW mit Hintergrund-Informationen seit September 2001 abrufbar.

Im übrigen wird im Hinblick auf eine Kündigung der alten Abstimmungsvereinbarung und den Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung auf folgendes hingewiesen:

  1. Die EU-Kommission hat der DSD AG aufgegeben, bis zum 01.01.2004 sämtliche Verträge zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen neu ausgeschrieben und vergeben haben zu müssen. Die EU-Kommission ist weiterhin der Auffassung, daß für diese Neuverträge ab dem 01.01.2004 eine maximale Vertragslaufzeit von 3 Jahren wirtschaftlich vertretbar ist, zumal es sich bei dem Dualen System der DSD AG zwischenzeitlich um ein etabliertes privates Entsorgungssystem in Deutschland handele. Längere Vertragslaufzeiten seien daher nicht mehr erforderlich. Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Geschäftsstelle beabsichtigt die DSD AG, die Leistungsverträge für die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen neu auszuschreiben. Es besteht nach letzten Erkenntnissen auch die Bereitschaft der DSD AG, durch die Kommunen die Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (25 % der gesamten Altpapierfraktion) im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung (75 % der gesamten Altpapierfraktion, z.B. Druckerzeugnisse, Schreibpapiere etc.) gegen Kostenerstattung mit erfassen zu lassen.
  2. Vor dem Hintergrund der Neuausschreibung der DSD-Leistungsverträge über die Erfassung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Einwegverpackungen ist der Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung auf der Grundlage der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung (vgl. Mitt. StGB NRW 2001 Nr. 589 , S. 304) grundsätzlich zu empfehlen. Soweit die alte Abstimmungsvereinbarung gekündigt werden kann, sollte diese Kündigung erfolgen. Für den Fall, daß die alte Abstimmungsvereinbarung z.B. wegen der Kündigung zum 31.12.2002 endet, kann auch mit den Vertragspartnern der Abstimmungsvereinbarung die alte Abstimmungsvereinbarung dahin ergänzt werden, daß deren Laufzeit am 31.12.2003 endet und diese dann durch die neue Abstimmungsvereinbarung auf der Grundlage des verhandelten Musters zwischen der DSD AG und den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene ersetzt wird. Es ist aber zu bedenken, daß die neue Muster-Abstimmungsvereinbarung auch die Pflicht der DSD AG enthält, Informationen über das Ausschreibungsverfahren dem Abstimmungsvertragspartner zukommen zu lassen, so daß auf der Grundlage der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung verfolgt werden kann, ob das vorhandene Erfassungssystem auch ausgeschrieben wird. Weiterhin ist auch beim gelben Sack/der gelben Tonne grundsätzlich ein 14täglicher Abfuhrturnus vorgesehen. Sollte die alte Abstimmungsvereinbarung im Einzelfall keine Vertragsbestimmung über das Ende ihrer Laufzeit bzw. keine Kündigungsmöglichkeit enthalten, so wird empfohlen, eine Anpassung der alten Abstimmungsvereinbarung im Zuge der Neuausschreibung der DSD-Leistungsverträge auf der Grundlage der Muster-Abstimmungsvereinbarung einzufordern. Denn das Wesen der Abstimmungsvereinbarung besteht gerade darin, sich ständig (nicht nur einmal) abzustimmen, damit eine reibungslose Verzahnung des privatwirtschaftlichen Erfassungssystems der DSD AG mit dem kommunalen Abfall-Erfassungssystem der jeweiligen Gemeinde vor Ort gewährleistet werden kann. Im übrigen wird wegen des im Detail unterschiedlichen Inhaltes der einzelnen alten Abstimmungsvereinbarungen darauf hingewiesen, daß die neue Muster-Abstimmungsvereinbarung eine Empfehlung ist. Soweit eine Gemeinde der Auffassung ist, daß die alte Abstimmungsvereinbarung vorteilhaft ist und die neue Muster-Abstimmungsvereinbarung keine wesentliche Verbesserung der Vertragsinhalte der Abstimmungsvereinbarung bedeutet, so kann die alte Abstimmungsvereinbarung auch fortbestehen.
  3. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene und die DSD AG haben sich Ende Januar 2002 erneut getroffen, um den noch offenen Punkt der Höhe der Entgelte in der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung weiter zu verhandeln. Es geht hier um die Entgelte, die an die Gemeinden zu zahlen sind, wenn diese Abfallberatung für das Duale System der DSD AG durchführen bzw. die Reinigung und Unterhaltung der Containerstandplätze durchführen. Eine Einigung ist bis heute nicht erzielt worden. Es wird empfohlen, für die Abfallberatung 1 Euro pro Einwohner/Jahr und für die Reinigung der Containerstandplätze 2 Euro pro Einwohner/Jahr in Anknüpfung an die Forderung der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mindestens bei den Verhandlungen über die neue Abstimmungsvereinbarung vor Ort einzufordern. Durch Information von Mitgliedstädten und –gemeinden ist der Geschäftsstelle bekannt, daß die DSD AG vor Ort Kostenkalkulationen für die Entgelte einfordert. Gleichzeitig weisen Gemeinden darauf hin, daß die angestrebten Entgelte bei ihnen nicht ausreichen, weil sie höhere Kosten haben. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn Gemeinden der DSD AG bei den Verhandlungen vor Ort Kostenkalkulationen vorlegen, die für die jeweilige Gemeinde ausweisen, daß z.B. für die Abfallberatung für das Duale System 1 Euro pro Einwohner/Jahr nicht auskömmlich ist, weil z.B. durch den Druck von Faltblättern, Abfallkalendern und persönlichen Beratungen am Telefon über das Jahr hinweg Kosten entstehen, die über 1 Euro pro Einwohner/Jahr liegen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, daß die DSD AG nach § 6 Abs. 3 Satz 10 Verpackungsverordnung verpflichtet ist, Entgelte zu zahlen, wenn Gemeinden entsprechende Leistungen erbringen. Denn dort ist geregelt, daß der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältern entstehen. Vor diesem Hintergrund sollten durch die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 LAbfG NRW) kostendeckende Entgelte eingefordert werden.

Az.: II/2 32-16-4

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