Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 305/2005 vom 15.03.2005

Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh

Mit Schnellbrief vom 13.01.2005 (Nr. 4) hatte die Geschäftsstelle des StGB NRW mitgeteilt, dass die Interseroh Dienstleistungs GmbH dem StGB NRW mit Schreiben vom 22.12.2004 – eingegangen bei uns am 03.01.2005 – ihr Anschreiben vom 15.12.2004 an die Städte und Gemeinden übermittelt hat. In dem Anschreiben vom 15.12.2004 wurde den Städten und Gemeinden ein Lösungsvorschlag zur Abgabe der Abstimmungserklärung unterbreitet. Die Geschäftsstelle hatte mit Schnellbrief vom 13.1.2005 (Nr. 4) darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Anschreiben der Interseroh Dienstleistungs GmbH vom 15.12.2004 zunächst noch einige Fragen einer Klärung zugeführt werden müssen. Zwischenzeitlich sind diese offenen Fragen einer Klärung zugeführt worden. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH hat mit Schreiben per e-mail vom 28. Februar 2005 und 3. März 2005 an die Geschäftstelle des StGB NRW ihr Anschreiben vom 15.12.2004 an die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nochmals erläutert. Insgesamt bestehen deshalb keine Bedenken mehr, eine entsprechende Abstimmungs-erklärung seitens einer Stadt/Gemeinde gegenüber der Interseroh Dienstleistungs GmbH abzugeben, damit diese für das Land Nordrhein-Westfalen als weitere Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung für ein Duales System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen neben der Duales System Deutschland (DSD AG) zugelassen werden kann. Über die Freistellung entscheidet das Umweltministerium NRW auf den entsprechenden Antrag der Interseroh Dienstleistungs GmbH, der beim Umweltministerium bereits gestellt ist. Im Einzelnen:

1. Gegenstand der sog. Clearing-Vereinbarung

Wie bekannt, haben die Interseroh Dienstleistungs GmbH, die Landbell AG und die Duales System Deutschland AG (DSD AG) mit Datum vom 12.10.2004 eine sog. Clearing-Vereinbarung unterzeichnet. In der zweiten Sitzung der sog. Clearingstelle am 28.01.2005 konnte nunmehr abschließend geklärt werden, dass die Clearing-Vereinbarung sich nur auf die sog. Nebenentgelte (Öffentlichkeitsarbeit, Bereitstellung und Reinigung der Containerstandplätze) bezieht. Die Vereinbarung regelt unter dem Begriff der „Mitbenutzungsentgelte“ lediglich Sonderfälle im Bundesland Bayern, betrifft aber nicht die bei der Miterfassung von Papier/Pappe/Karton-Einwegverpackungen im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung in Rede stehenden Mitbenutzungsentgelte. Der sog. Clearingstelle ist insoweit kein Mandat erteilt worden. Die Clearing-Vereinbarung regelt damit allein die Festlegung der Anteile der verschiedenen Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung an den sog. Nebenentgelten.

2. Rechtsfolge aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 (Az.: VI K arT 17/04 (5)

Mit Urteil vom 29.12.2004 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes bestätigt, dass die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keinen Anspruch darauf haben, dass ein Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung nur mit diesen nach § 6 Abs. 3 Satz 8 Verpackungsverordnung einen Vertrag über die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung zur Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton abschließen kann. Das OLG Düsseldorf hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass ein Systembetreiber eines Dualen Systems i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung mit einem privaten Entsorgungsunternehmen, welches auch von der Kommune mit der Erfassung des Altpapiers beauftragt worden ist, einen Vertrag über die Miterfassung schließen kann, wenn dieses private Entsorgungsunternehmen seine Altpapiergefäße der Kommune mietweise zur Verfügung stellt. Denn dann gehören die Altpapiergefäße dem privaten Entsorgungsunternehmen und dieses sei – so das OLG Düsseldorf - berechtigt, mit einem Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (hier: der DSD AG) einen Vertrag über die Mitbenutzung seiner Altpapiergefäße zu schließen (siehe hierzu auch: Mitt. StGB NRW März 2004 Nr. 229, S. 106f.). Nicht entschieden worden ist vom OLG Düsseldorf die Fallgestaltung, dass die Kommune mit eigenen Altpapiergefäßen und/oder eigenem Fuhrpark die Altpapiererfassung durchführt. In diesem Fall müssen die Systembetreiber nach Auffassung der Geschäftsstelle mit der Kommune direkt über die Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/ Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung verhandeln und eine vertragliche Regelung treffen.

3. Gespräch im Umweltministerium NRW am 15.02.2005

In einem Gespräch am 15.02.2005 im Umweltministerium NRW hat die Interseroh Dienstleistungs GmbH zugesagt, ihr Schreiben vom 15.12.2004 an die Städte und Gemeinden durch ein erläuterndes Schreiben an den StGB NRW zu ergänzen. Dieses erläuternde Schreiben ist der Geschäftsstelle mit Datum vom 28. Februar 2005 per e-mail zugeleitet worden. In diesem Ergänzungsschreiben hat die Interseroh Dienstleistungs GmbH erläutert, wie sich die PPK-Vergütung ihrerseits darstellt und dass in der PPK-Vergütung grundsätzlich auch potentielle Fehlwürfe (PPK-Einwegverpackungen, die bei keinem Systembetreiber lizenziert sind) enthalten sind. Die Interseroh Dienstleistung GmbH geht zudem davon aus, dass durch das Hinzutreten weiterer Systembetreiber für ein Duales System weitere PPK-Verpackungen lizenziert werden könnten. Außerdem hat die Interseroh Dienstleistungs GmbH mit e-mail vom 3. März 2005 eine Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung übersandt. Mit diesen Schreiben der Interseroh Dienstleistungs GmbH vom 28. Februar 2005 und 3. März 2005 sind damit die bislang bestehenden offenen Fragen geklärt.

4. Abschluss der sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung

Insgesamt kann auf der Grundlage der ergänzenden Schreiben der Interseroh Dienstleis-tungs GmbH vom 28. Februar 2005 und 3. März 2005 empfohlen werden, eine sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh Dienstleistungs GmbH abzuschließen. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH wird diese an die Städte und Gemeinden demnächst mit einem erneuten Anschreiben zuleiten und um Unterzeichnung bitten. Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung, die keine Abstimmungsvereinbarung ist, ist für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung für die Interseroh Dienstleistungs GmbH. Für die Interseroh Dienstleistungs GmbH ist diese Abstimmungs- und Verpflichtungs-erklärung eine Verpflichtungserklärung, weil sie sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterwirft, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD AG getroffen hat bzw. treffen wird. Darüber hinaus können der Interseroh DienstleistungsGmbH nunmehr auch die weiteren erbetenen Angaben mitgeteilt werden, die mit deren Schreiben vom 15.12.2004 an die Städte und Gemeinden abgefragt worden sind (z.B. Angaben zu dem privaten Entsorgungsunternehmen, welches die Altpapiererfassung für die Stadt/Gemeinde durchführt). Zudem wird Städten und Gemeinden mit eigenem Fuhrpark und/oder eigenen Altpapiergefäßen empfohlen, eine vorläufige Beauftragung für die Miterfassung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton gegenzuzeichnen. Abschließend wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass durch zukünftigen Hinzutritt der Interseroh Dienstleistungs GmbH als weiterer Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung für ein Duales System eine Änderung in der Abfuhrlogistik nicht erfolgt. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH wird die ihrem System zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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