Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 85/2011 vom 22.12.2010
Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten
Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie, angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Sinne der Richtlinie mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen.
Um den für die Bauleitplanung verantwortlichen Planungsbehörden und den beteiligten Immissionsschutzbehörden eine Grundlage in Form eines Leitfadens als Arbeitshilfe für die Beurteilung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereich einerseits und schutzbedürftigem Gebiet andererseits an die Hand zu geben, haben die Störfall-Kommission (SFK) und der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) gemeinsam im Oktober 2005 den Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung — Umsetzung § 50 BlmSchG" (SKK/TAA-GS-1) verabschiedet. Dieser Leitfaden ist nunmehr fortgeschrieben worden. Die Fortschreibung umfasst neben einer redaktionellen Überarbeitung insbesondere ein näheres Eingehen auf folgende Punkte:
Verhältnis Bauleitplanung und Störfallrecht, die bei der Umsetzung des Leitfadens zu beachtenden Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), Begriff „schutzbedürftige Gebiete" i. S. d. § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Anwendung des Leitfadens bei verschiedenen Planungsfällen und zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
Die wesentlichen inhaltlichen Aussagen und getroffenen Konventionen hinsichtlich der Ermittlung angemessener Abstände bleiben erhalten. Mit der Fortschreibung soll die Akzeptanz des Leitfadens und damit auch die Zusammenarbeit zwischen den Planungs- und Immissionsschutzbehörden weiter gestärkt werden. Im Sinne des Konsultationsgebots nach Art. 12 Abs. 2 der Seveso-II-Richtlinie wird der Leitfaden auch von der Fachkommission Städtebau (FKS) der Bauministerkonferenz mit getragen.
Der Leitfaden dient als Arbeitshilfe und ist im Intranet unter Fachgebiete/Bauen und Vergabe abrufbar. Er schließt andere Herangehensweisen an das Thema nicht aus. Im Rahmen der weiteren Fortschreibung des Leitfadens werden die Beteiligten gebeten, ihre Erfahrungen bei der Anwendung des Leitfadens im Rahmen der Umsetzung des § 50 BImSchG der Geschäftsstelle der KAS (www.kas-bmu.de) mitzuteilen.
Az.: II/1 620-30